VwGH 14.09.1988, 88/09/0046
VwGH 14.09.1988, 88/09/0046
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden zu (Hinweis E , 86/09/0075). Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Eine in diesem Zusammenhang bestehende Berichterstattung in den Medien ist für die zu treffende Entscheidung irrelevant. |
Norm | |
RS 2 | Die Berufung eines Organwalters in eine Leitungsfunktion stellt einen in der Form einer Weisung erfolgenden Organbestellungsakt dar, der vom Dienstverhältnis, in dem der zu Betreuende zum Bund steht, prinzipiell zu unterscheiden ist. |
Normen | BDG 1979 §1 Abs1; BewHGNov 1980 Art2 Abs1 litb; |
RS 3 | Der Bf ist gem Art II Abs 1 lit b BewHG-Nov 1980 BGBl 578, als Beamter des Planstellenbereiches Bewährungshilfe des BMJ zur Betreuung von Einrichtungen für Entlassenenhilfe zur Verfügung gestellt worden. Damit ist die Zugehörigkeit des Bf zum BDG 1979 gegeben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988090046.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63826