VwGH 26.05.1988, 88/09/0017
VwGH 26.05.1988, 88/09/0017
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Maßgebend für die Berechnung der in die Frist des § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG einzurechnenden Zeit ist einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (beim VfGH oder VwGH) und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde (und nicht an den Bf). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/02/0171 E VS VwSlg 12570 A/1987 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988090017.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63823