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VwGH 26.05.1988, 88/09/0017

VwGH 26.05.1988, 88/09/0017

Rechtssatz


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Normen
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs3;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §13 Abs5;
RS 1
Maßgebend für die Berechnung der in die Frist des § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG einzurechnenden Zeit ist einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (beim VfGH oder VwGH) und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde (und nicht an den Bf).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0171 E VS VwSlg 12570 A/1987 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090017.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63823