VwGH 29.06.1988, 88/09/0001
VwGH 29.06.1988, 88/09/0001
Rechtssätze
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Norm | AuslBG §11; |
RS 1 | Es ist mit § 11 AuslBG vereinbar, dass ein Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für einen namentlich genannten ausländischen Arbeitnehmer (sogenannte "Einzelsicherungsbescheinigung") beantragt und diese bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 dieser Bestimmung auch ausgestellt wird. |
Normen | |
RS 2 | Die zu § 4 Abs 1 AuslBG im Bewilligungsverfahren entwickelte Judikatur kann wegen des Rechtszusammenhanges mit § 11 AuslBG auch im Verfahren zur Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung herangezogen werden. |
Norm | AuslBG §4 Abs1; |
RS 3 | Lehnt der Arbeitgeber die Stellung einer Ersatzkraft aus Gründen ab, die nicht von vornherein als nicht in den objektiven Notwendigkeiten seines Unternehmens begründet angesehen werden können (hier: gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit einem ausländischen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer der beantragte Ausländer ist, zeitlich begrenzter Einsatz des ausländischen Arbeitnehmers bei der Abwicklung von Geschäften des Bf mit der ausländischen Muttergesellschaft, die zum Aufgabenbereich dieses Arbeitnehmers bei der ausländischen Muttergesellschaft gehören), ist es Aufgabe der Behörde, im Wege eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Mitwirkung des Bfrs zu klären, ob die von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe zutreffen oder nicht (Hinweis auf E , 87/09/0177). |
Norm | AuslBG §4 Abs1; |
RS 4 | Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er dabei nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens eine Grundlage, dann gehören sie zu den (gesetzlich zulässigen) Bedingungen der Beschäftigung, die der Prüfung nach § 4 Abs 1 AuslBG zu Grunde zu legen sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/09/0177 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988090001.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-63821