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VwGH 28.11.1989, 88/08/0301

VwGH 28.11.1989, 88/08/0301

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 2 EFZG entspricht jenen der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB (Hinweis E OHG 4 Ob 64/77, Slg 9580).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0092 E VwSlg 11251 A/1983 RS 2
Normen
RS 2
Große Fahrlässigkeit nach § 8 Abs 6 EFZG ist anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schaden als wahrscheinlich und nicht als möglich bloß voraussehbar war (Hinweis auf E , 82/08/0092, VwSlg 11251 A/1983).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0236 E RS 1
Normen
RS 3
Grobe Fahrlässigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn außer einer Mißachtung des Vorranges auch noch eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen ist (zur "Alkoholbeeinträchtigung" Hinweis E VS , 2041/71, VwSlg 8477 A/1973).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080301.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63820