VwGH 04.07.1989, 88/08/0290
VwGH 04.07.1989, 88/08/0290
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Annahme eines gesetzlichen Vertretungsrechtes des Pflegschaftsrichters fehlt die Rechtsgrundlage. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0577/80 B VwSlg 10641 A/1982 RS 2 |
Norm | |
RS 2 | Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/03/0065 E VwSlg 10523 A/1981 RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Die ausschließlich auf Angelegenheiten in Beitragssachen gegenüber der GKK beschränkte Vollmacht deckt im Hinblick darauf, dass auf Grund des Mängelbehebungsauftrages der belangten Behörde der Nachweis der Berechtigung zur "Einbringung" des Einspruches im Namen des Bf zu erbringen und dieser Einspruch gem § 412 Abs 1 3. Satz ASVG bei der GKK einzubringen war, die Einbringung des Einspruches beim Sozialversicherungsträger. |
Normen | |
RS 4 | Die Rechtsprechung des EvBl 1962/293, zu § 38 ZPO, wonach ein Geschäftsführer auf Antrag vorläufig zu einer dringlichen Prozesshandlung zugelassen werden kann, veranlasst den VwGH nicht, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 10 Abs 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG abzugehen, wonach die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf von die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung bewirkt (Hinweis B , 0577/80, VwSlg 10641 A/1992). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988080290.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63819