VwGH 19.09.1989, 88/08/0283
VwGH 19.09.1989, 88/08/0283
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft iS dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (Hinweis E , 84/13/0198). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 89/08/0013 E VwSlg 12911 A/1989 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Wurde über das Vermögen einer GmbH der Konkurs eröffnet, kann dem Geschäftsführer die Nichtentrichtung von Zinsen der offenen Beiträge nicht mehr angelastet werden (Hinweis E , 2645/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988080283.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-63817