VwGH 24.10.1989, 88/08/0281
VwGH 24.10.1989, 88/08/0281
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Unter den in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden pflichtversicherten Personen iSd § 10 Abs 1 ASVG sind die im § 4 Abs 1 Z 2, 4, 5 und 8 ASVG genannten Personen zu verstehen. |
Normen | |
RS 2 | Als "Tag des Beginnes der Beschäftigung" iSd § 10 Abs 1 erster Satz ASVG ist in der Regel der tatsächliche Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung anzusehen, auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Stehen gesetzliche Beschäftigungsverbote an den beiden ersten Tagen des vereinbarten Arbeitsverhältnisses einer tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung entgegen und wurde auch dementsprechend als Beginn der tatsächlichen Beschäftigung der erste Werktag (im befristeten Arbeitsverhältnis) vereinbart, so bleibt es bei dieser Regel. Ein Entgeltanspruch für die beiden ersten Tage des Arbeitsverhältnisses ändert daran nichts. |
Norm | AlVG 1977 §11 Abs1; |
RS 3 | Die vereinbarte Nichtbeschäftigung an den beiden letzten Tage eines befristeten Arbeitsverhältnisses ändert am Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses und damit an der Pflichtversicherung nichts. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 13050 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988080281.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-63816