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VwGH 22.09.1988, 88/08/0250

VwGH 22.09.1988, 88/08/0250

Rechtssätze


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Normen
ABGB §151 Abs2;
AlVG 1977 §26;
ASVG §106;
ASVG §361 Abs2;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;
RS 1
Eine mündige Minderjährige ist fähig, selbständig ihren Karenzurlaubsgeldanspruch nach dem AlVG (als einen Anspruch auf mittelbare Erwerbseinkünfte) vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen; diese prozessuale Handlungsfähigkeit schließt auch die Berechtigung zur Beschwerdeführung vor dem VwGH ohne Einschreiten ihres gesetzlichen Vertreters ein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0365/79 B VS VwSlg 10547 A/1981 RS 2
Normen
ABGB §151 Abs2;
ABGB §865;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;
RS 2
Ein beschränkt Entmündigter kann Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe geltend machen, ohne der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter zu bedürfen (Hinweis auf E VS , 365/79, VwSlg 10547 A71981).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080250.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63812