VwGH 22.09.1988, 88/08/0250
VwGH 22.09.1988, 88/08/0250
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine mündige Minderjährige ist fähig, selbständig ihren Karenzurlaubsgeldanspruch nach dem AlVG (als einen Anspruch auf mittelbare Erwerbseinkünfte) vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen; diese prozessuale Handlungsfähigkeit schließt auch die Berechtigung zur Beschwerdeführung vor dem VwGH ohne Einschreiten ihres gesetzlichen Vertreters ein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0365/79 B VS VwSlg 10547 A/1981 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Ein beschränkt Entmündigter kann Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe geltend machen, ohne der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter zu bedürfen (Hinweis auf E VS , 365/79, VwSlg 10547 A71981). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988080250.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-63812