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VwGH 21.11.1989, 88/08/0240

VwGH 21.11.1989, 88/08/0240

Rechtssätze


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Normen
ASVG §49 Abs2;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn10;
RS 1
Beitragsgrundlage für den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration ist der "Verdienst" iSd Absch X des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. Eine vorbehaltlos und regelmäßig als Bestandteil des Normallohns gezahlte Wegzeitvergütung ist jedenfalls auch durch den engen "Verdienst- bzw. Arbeitsbegriff" des Absch X des KollV gedeckt (Hinweis auf E , 88/08/0230).
Normen
ArbVG §96 Abs1 Z4;
ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn10;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn17;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn18;
RS 2
Vergütungen für tatsächlich angefallene Wegzeiten stellen wohl "Entgelt" iSd § 49 Abs 1 ASVG dar, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Verdienstes iSd Abschn X des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe und sind nach den Abschn XVII und XVIII dieses KollV nicht in die Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Als den Dienstnehmern nicht von vornherein in fester Höhe, sondern nur bei Anfall entsprechender Wegzeiten gebührende Entgeltsteile gehören sie nicht zum Grundlohn und sind auch nicht als leistungsbezogene Entgelte gem § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG anzusehen. Für letztere ist es nämlich erforderlich, dass sie "auf Arbeits(Persönlichkeits)-bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen" (Hinweis auf E , 87/08/0165), was hier nicht der Fall ist. Mit diesem Ergebnis steht die Entscheidung des 9 Ob A 24/87, nicht in Widerspruch.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0230 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080240.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-63811