VwGH 24.11.1988, 88/08/0230
VwGH 24.11.1988, 88/08/0230
Rechtssatz
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Normen | ASVG §49 Abs1; KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn10; KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn17; KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn18; |
RS 1 | Vergütungen für tatsächlich angefallene Wegzeiten stellen wohl "Entgelt" iSd § 49 Abs 1 ASVG dar, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Verdienstes iSd Abschn X des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe und sind nach den Abschn XVII und XVIII dieses KollV nicht in die Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Als den Dienstnehmern nicht von vornherein in fester Höhe, sondern nur bei Anfall entsprechender Wegzeiten gebührende Entgeltsteile gehören sie nicht zum Grundlohn und sind auch nicht als leistungsbezogene Entgelte gem § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG anzusehen. Für letztere ist es nämlich erforderlich, dass sie "auf Arbeits(Persönlichkeits)-bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen" (Hinweis auf E , 87/08/0165), was hier nicht der Fall ist. Mit diesem Ergebnis steht die Entscheidung des 9 Ob A 24/87, nicht in Widerspruch. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988080230.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-63810