VwGH 31.03.1989, 88/08/0216
VwGH 31.03.1989, 88/08/0216
Rechtssätze
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Norm | ASVG §21; |
RS 1 | Hat der Versicherungsträger drei Monate ununterbrochen für den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge unbeanstandet angenommen, so ist davon auszugehen, dass er den Bestand eines Pflichtversicherungsverhältnisses als gegeben angesehen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/08/0065 E VwSlg 10824 A/1982 RS 4 |
Norm | ASVG §21; |
RS 2 | Es gibt keine Rechtsnorm, auf Grund derer der Versicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist entweder den Anmeldenden darauf hinweisen müsste, dass auf Grund der Anmeldung keine Vollversicherungspflicht besteht, oder die Anmeldung ablehnen muss (Hinweis E , 81/08/0086, ZfVB 1983/2/600). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988080216.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63809