Suchen Hilfe
VwGH 31.03.1989, 88/08/0216

VwGH 31.03.1989, 88/08/0216

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ASVG §21;
RS 1
Hat der Versicherungsträger drei Monate ununterbrochen für den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge unbeanstandet angenommen, so ist davon auszugehen, dass er den Bestand eines Pflichtversicherungsverhältnisses als gegeben angesehen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0065 E VwSlg 10824 A/1982 RS 4
Norm
ASVG §21;
RS 2
Es gibt keine Rechtsnorm, auf Grund derer der Versicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist entweder den Anmeldenden darauf hinweisen müsste, dass auf Grund der Anmeldung keine Vollversicherungspflicht besteht, oder die Anmeldung ablehnen muss (Hinweis E , 81/08/0086, ZfVB 1983/2/600).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080216.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63809