VwGH 19.09.1989, 88/08/0209
VwGH 19.09.1989, 88/08/0209
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Im Rahmen der Haftungsnorm des § 67 Abs 9 ASVG kommt es auf die in § 67 Abs 6 ASVG umschriebene Nahebeziehung zum Betriebsinhaber an. |
Normen | |
RS 2 | Die Haftung nach § 67 Abs 9 ASVG setzt deren bescheidmässigen Ausspruch voraus und besteht demgemäss nur nach Maßgabe des Haftungsbescheides. |
Normen | |
RS 3 | Die Haftung nach § 67 Abs 9 ASVG ist keine betragsmäßig (bis zum Wert der genannten Wirtschaftsgüter) beschränkte Haftung mit dem gesamten Vermögen des Haftungspflichtigen, sondern eine auf diese Wirtschaftsgüter selbst beschränkte Haftung; deshalb bedarf es der Anführung dieser Wirtschaftsgüter im Spruch des Haftungsbescheides (Hinweis E , 1604/64, VwSlg 3350 F/1965). |
Normen | |
RS 4 | Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Nach diesem Grundsatz muß der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Weise gedeutet werden, daß damit - bloß - festgestellt wird, daß der Mitbeteiligte als Dienstgeber gemäß § 35 Abs 1 ASVG iZm § 58 Abs 2 ASVG nicht zur Bezahlung der im Spruch näher bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet sei. Ob den Mitbeteiligten aus anderen Rechtsgründen (hier: insbesondere § 67 Abs 3 ASVG und § 128 HGB) keine Zahlungsverpflichtung für diese Sozialversicherungsbeiträge trifft, ist - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mit aller Klarheit ergibt - nicht Gegenstand des Abspruches dieses Bescheides. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/08/0101 E RS 1 |
Normen | |
RS 5 | Hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Partei deren Verlegung und Vertagung beantragt, so muss die belangte Behörde über den Antrag der Partei entscheiden und begründen, warum sie von der ursprünglich für notwendig erachteten mündlichen Verhandlung in der Folge Abstand genommen hat (Hinweis E , 2623/77, VwSlg 9543 A/1978). |
Normen | |
RS 6 | Um beurteilen zu können, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, muss die Partei jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen der Außerachtlassung der Verfahrensvorschriften unbekannt geblieben sind (Hinweis E , 82/11/0252). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 12987 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988080209.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-63807