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VwGH 13.10.1988, 88/08/0201

VwGH 13.10.1988, 88/08/0201

Rechtssätze


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Normen
AZG;
BäckAG 1955 §9;
KJBG 1948 §17 Abs5;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Der dem Bf gemäß § 5 Abs 1 VStG in der in den Beschwerdefällen gemäß Art 2 Abs 2 der VStG-Novelle 1987 anzuwendenden Fassung vor der genannten Novelle obliegende Entlastungsbeweis erfordert, dass der Bf bewiesen hätte, dass die gegenständlichen Verstöße gegen Dienstnehmervorschriften (hier: § 9 BäckAG, § 17 Abs 5 KJBG) erfolgt sind, obwohl er in seinem Betrieb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen getroffen hat. Das im Betrieb bestehende Kontrollsystem wäre dabei im Einzelnen darzulegen gewesen (Hinweis E , 86/08/0172).
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 2
Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es geeignet ist, die Einhaltung der entsprechenden Dienstnehmerschutzbestimmungen (hier: § 9 BäckAG, § 17 Abs 5 KJBG) sicherzustellen, hat der Beschwerdeführer aber nicht unter Beweis gestellt, wenn er es insbesondere unterlassen hat, im einzelnen anzugeben, auf welche Art , in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführte (Hinweis auf E , 88/08/0090).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080201.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63805