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VwGH 22.09.1988, 88/08/0182

VwGH 22.09.1988, 88/08/0182

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22;
RS 1
Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist, insbesondere ob die auf dem Rückschein vermerkten Daten den Tatsachen entsprechen. Die Behörde hat die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist dem Rechtsmittelwerber zur Stellungnahme vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel.
Norm
ZustG §22;
RS 2
Ob Ortsabwesenheit vorliegt, lässt sich nur beurteilen, wenn bekannt ist, wo sich der Empfänger einer Sendung im Zeitraum vom ersten Zustellversuch an bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ihm noch zeitgerecht Kenntnisnahme von der Zustellung möglich gewesen wäre, aufgehalten hat. Mangels eines derartigen Vorbringens lässt sich daher auch nicht erkennen, dass die belangte Behörde durch die Unterlassung von Ermittlungen oder durch die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör den angefochtenen Bescheid mit einer wesentlichen Verletzung von Verfahrenvorschriften belastet habe.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0037 E RS 2
Norm
ZustG §17 Abs3;
RS 3
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (hier: Der Bf reagiert trotz Aufforderung der Behörde nicht entsprechend; Hinweis E , 148/71 und , 85/03/0051).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0056 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080182.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63802