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VwGH 30.05.1989, 88/08/0168

VwGH 30.05.1989, 88/08/0168

Rechtssätze


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Normen
AZG §20;
AZG §7 Abs5;
VStG §6;
RS 1
Ist die - für den Fall der Unterlassung von Arbeitszeitverlängerungen - behauptete Gefahr wirtschaftlicher Nachteile durch ein Verfahren nach § 7 Abs 5 AZG abwendbar, so ist schon deshalb weder Notstand zuzubilligen noch ein Fall des § 20 AZG anzunehmen.
Normen
AZG §3;
AZG §9;
VStG §22 Abs1;
RS 2
Verstöße gegen die Verbote der Beschäftigung eines Arbeitnehmers an mehren Tagen einer Woche über die gesetzlich festgelegte Tagesarbeitszeit und in dieser Woche über die ebenso bestimmte Wochenarbeitszeit sind nicht als eine einzige Übertretung zu bestrafen. (Hinweis auf E , 82/11/0013).
Norm
VStG §6;
RS 3
Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E , 86/04/0116, E , 86/04/0100).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0172 E RS 1
Norm
VStG §6;
RS 4
Derjenige, der eine zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen vorgeschriebene Auflage nicht einhält, um eine bloße, wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden kann sich unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung rite nicht auf Notstand berufen (Hinweis E , 1404/64, VwSlg 6496 A/1964).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0224 E VwSlg 10627 A/1981 RS 1
Normen
AZG §20;
AZG §7 Abs5;
RS 5
Erkennbarer Zweck des § 7 Abs 5 AZG ist es, eine Überschreitung der gesetzlich festgesetzten Höchstgrenzen der Tages- und Wochenarbeitszeit nur nach Abwägung des vom Arbeitnehmer nachgewiesenen dringenden Bedürfnisses oder öffentlichen Interesses and dieser Überschreitung mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der gesetzlichen Grenzen durch die zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften berufene Behörde in einem Verfahren, in das auch die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der genannten Weise einzubinden sind und nicht schon bei Vorliegen dieses dringenden Bedürfnisses bzw. öffentlichen Interesses, auch nicht bei Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer, zuzulassen, es sei denn es läge ein außergewöhnlicher Fall des § 20 AZG vor.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080168.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63801