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VwGH 14.04.1988, 88/08/0090

VwGH 14.04.1988, 88/08/0090

Rechtssätze


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Normen
AZG §15 Abs3;
AZG §16;
RS 1
Belehrungen über die geltenden Arbeitszeitvorschriften und die Aufforderung, sie einzuhalten, stellen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar, zu dessen Einrichtung der Arbeitgeber verpflichtet ist (Hinweis auf E , 86/08/0172). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber alle sonstigen im konkretem Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es z. B. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen.
Normen
AZG §15 Abs3;
AZG §16;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Wenn der Arbeitgeber beweist, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und/ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß nicht in strafrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-63793