VwGH 04.07.1989, 88/08/0089
VwGH 04.07.1989, 88/08/0089
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Anmeldung des Versicherten erfolgt verspätet (iSd § 113 Abs 1 ASVG), wenn sie nach Ablauf der Meldefrist nach § 33 Abs 1 ASVG bzw. nach der Kassensatzung beim Versicherungsträger einlangt. § 33 Abs 3 ASVG, wonach der Postenlauf in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht einzurechnen ist, findet keine Anwendung (Hinweis auf E , 3432/78). Die Wahl des Beförderungsmittels erfolgt auf Gefahr des Meldepflichtigen (Hinweis auf E , Budw 5076/A und E , 1151/64, VwSlg 6661/A). Die Fristablaufshemmung durch einen Samstag, Sonntag oder Feiertag hingegen könnte zum Tragen kommen (Hinweis VwGH E , 3432/78 = ZfvB 1991/2/686). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0099 E VwSlg 11776 A/1985 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Nach Artikel 1 lit a des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, das unmittelbar anwendbar ist, ist dieses Übereinkommen auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich das diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechtes anzuwenden, soweit diese Fristen durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind. Gem Artikel 2 dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "dies a quo" den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, der Ausdruck "dies ad quem" den Tag, an dem die Frist abläuft. Gem Artikel 3 dieses Übereinkommens laufen Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem (wobei unter Mitternacht 24 Uhr zu verstehen ist). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988080089.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63792