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VwGH 10.11.1988, 88/08/0056

VwGH 10.11.1988, 88/08/0056

Rechtssätze


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Norm
VStG §6;
RS 1
Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E , 619/64, VwSlg 6504 A/1964).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0065 E RS 2
Norm
RS 2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0250 E VwSlg 12496 A/1987 RS 2
Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
B-VG Art130 Abs1 Z4;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Hat die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid auch über die Höhe der verhängten Strafe neu zu entscheiden, so unterliegt zufolge Art 103 und 131 B-VG auch dieser Ausspruch der Überprüfung durch den VwGH. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob in der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis zur Höhe der verhängten Strafe Stellung genommen wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0010 E VS VwSlg 12489 A/1987 RS 4 (hier: Übertretung des ARG)
Normen
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Vorwurf des Bf, die Behörde habe sich mit den eingebrachten Rechtfertigungen nicht auseinander gesetzt, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung der ins Treffen geführten Umstände hätte kommen können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0039 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63790