VwGH 10.11.1988, 88/08/0041
VwGH 10.11.1988, 88/08/0041
Rechtssätze
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Norm | VStG §6; |
RS 1 | Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E , 619/64, VwSlg 6504 A/1964). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/05/0065 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/08/0250 E VwSlg 12496 A/1987 RS 2 |
Norm | AVG §18 Abs4; |
RS 3 | Die auf Seite 2 eines auf einem Bescheidvordruck geschriebenen Bescheides geleistete Unterschrift des Genehmigenden deckt auch den auf Seite 3 fortgesetzten Begründungsteil (Hinweis auf E , 1407/80, VwSlg 10491 A/1981). |
Normen | VStG §19; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 4 | Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Vorwurf des Bf, die Behörde habe sich mit den eingebrachten Rechtfertigungen nicht auseinander gesetzt, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung der ins Treffen geführten Umstände hätte kommen können. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/08/0039 E RS 3 |
Norm | VStG §21 Abs1; |
RS 5 | Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anm 9 zu § 42 StGB, S 374). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0167 E RS 2
(hier: Übertretung des ARG) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988080041.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63788