Suchen Hilfe
VwGH 10.11.1988, 88/08/0041

VwGH 10.11.1988, 88/08/0041

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VStG §6;
RS 1
Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E , 619/64, VwSlg 6504 A/1964).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0065 E RS 2
Normen
ARG 1984;
VStG §22 Abs1;
VStG §31;
RS 2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0250 E VwSlg 12496 A/1987 RS 2
Norm
AVG §18 Abs4;
RS 3
Die auf Seite 2 eines auf einem Bescheidvordruck geschriebenen Bescheides geleistete Unterschrift des Genehmigenden deckt auch den auf Seite 3 fortgesetzten Begründungsteil (Hinweis auf E , 1407/80, VwSlg 10491 A/1981).
Normen
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Vorwurf des Bf, die Behörde habe sich mit den eingebrachten Rechtfertigungen nicht auseinander gesetzt, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung der ins Treffen geführten Umstände hätte kommen können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0039 E RS 3
Norm
VStG §21 Abs1;
RS 5
Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anm 9 zu § 42 StGB, S 374).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0167 E RS 2 (hier: Übertretung des ARG)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080041.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63788