VwGH 10.11.1988, 88/08/0039
VwGH 10.11.1988, 88/08/0039
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VStG §6; |
RS 1 | Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E , 619/64, VwSlg 6504 A/1964). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/05/13 86/05/0065 2 |
Normen | |
RS 2 | Hat die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid auch über die Höhe der verhängten Strafe neu zu entscheiden, so unterliegt zufolge Art 130 und 131 B-VG auch dieser Ausspruch der Überprüfung durch den VwGH. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob in der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis zur Höhe der verhängten Strafe Stellung genommen wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/04/0010 E VS VwSlg 12489 A/1987 RS 4
(hier: ARG) |
Normen | VStG §19; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 3 | Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Vorwurf des Bf, die Behörde habe sich mit den eingebrachten Rechtfertigungen nicht auseinander gesetzt, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung der ins Treffen geführten Umstände hätte kommen können. |
Norm | VStG §21 Abs1; |
RS 4 | Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anm 9 zu § 42 StGB, S 374). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0167 E RS 2
(hier: Übertretung ARG) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988080039.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63787