VwGH 20.10.1988, 88/08/0036
VwGH 20.10.1988, 88/08/0036
Rechtssätze
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Norm | VStG §6; |
RS 1 | Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E , 619/64, VwSlg 6504 A/1964). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/05/13 86/05/0065 2 |
Norm | |
RS 2 | |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/08/0250 E VwSlg 12496 A/1987 RS 2 |
Normen | ARG 1984 §27 Abs1; VStG §19; |
RS 3 | Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Beschwerdevorwurf, die Behörde hätte die mit der Schließung des Geschäftes verbundene Arbeitsplatzgefährdung sowie die Sorgepflicht der Beschwerdeführerin für zwei Kinder berücksichtigen müssen, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte kommen können. |
Norm | VStG §21 Abs1; |
RS 4 | Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anm 9 zu § 42 StGB, S 374). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0167 E RS 2
(hier: Übertretung des ARG) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988080036.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-63786