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VwGH 25.02.1988, 88/08/0027

VwGH 25.02.1988, 88/08/0027

Rechtssätze


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Normen
AVG §59;
AVG §69 Abs3 letzter Satz;
RS 1
Die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes, auf den ein Bescheid gestützt wird, muss insbesondere bei der Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Schwierigkeiten möglich sein, weil gemäß § 69 Abs 3 AVG 1950 diese Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 lit a dieses Paragraphen stattfinden kann. Die Frage des Zeitablaufes muss daher unzweifelhaft zu klären sein (Besprechung im ZAS 1984, S 30).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0095 E VwSlg 10800 A/1982 RS 2
Normen
ASVG §292;
ASVG §293;
ASVG §294;
JWG 1954 §4 Abs1;
JWG Bgld 1957 §9 Abs1 Satz2;
RS 2
Bei einem Ersatzanspruch des Landes nach § 9 Abs 1 zweiter Satz Bgld JWG gegen einen Unterhaltspflichtigen handelt es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch der Kinder, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in der Höhe der Unterhaltspflicht (Hinweis auf E , 85/11/0098). Der genannte Ersatzanspruch ist weder eine dem Minderjährigen zufließende Einkunft noch eine solche Unterhaltsleistung iSd §§ 292 bis 294 ASVG.
Normen
RS 3
Der Tatbestand des Erschleichens nach § 69 Abs 1 lit a AVG liegt vor, wenn die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden (Hinweis E , A 629/26, VwSlg 14920 A/1927), wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1529/48 E VwSlg 944 A/1949 RS 1
Normen
RS 4
Von einem Erschleichen des Bescheides kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde die Möglichkeit hatte, die Unrichtigkeit des Parteienvorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeit zu widerlegen, und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1890/55 E VwSlg 4455 A/1957 RS 2
Normen
RS 5
Wenn der Behörde durch unrichtige und unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei Tatsachen zunächst verborgen geblieben sind, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, und wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht darum geschlossen hat, weil keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind, kann diesem Schluss nur dann entgegengetreten werden, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen nicht auch für einen Rechtsunkundigen unschwer zu beantworten sind und insbesondere die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3316/53 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080027.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63785