VwGH 20.12.1988, 88/07/0111
VwGH 20.12.1988, 88/07/0111
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §15 Abs2; |
RS 1 | Bei der Erklärung einer Flussstrecke als Laichschonstätte gem § 15 Abs 2 WRG handelt es sich um eine Verordnung (Hinweis auf B , 1947/59, VwSlg 5072 A/1959). |
Normen | |
RS 2 | War ein Devolutionsantrag nicht auf die Erlassung eines von der Unterbehörde versäumten Bescheides, sondern auf die Erlassung einer Verordnung gerichtet und wurde die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag mit Säumnisbeschwerde bekämpft, so stellt der in der Folge erlassene Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Devolutionsantrag zugewiesen wird, den von ihr versäumten nunmehr nachgeholten Bescheid dar. Insoweit bestand auch ein Anspruch auf Entscheidung (Hinweis auf B VS , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977). Erfolgt die genannte Nachholung der Bescheiderlassung fristgerecht, so ist das Säumnisbeschwerdeverfahren gem § 36 Abs 2 VwGG einzustellen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988070111.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-63771