VwGH 19.09.1989, 88/07/0068
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §100 Abs2; WRG 1959 §102 Abs1; WRG 1959 §114; WRG 1959 §115; |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung bildet ein Wasserbauvorhaben grundsätzlich ein UNTEILBARES Ganzes. Dieses unteilbare Ganze ist im Beschwerdefall das gesamte als bevorzugter Wasserbau erklärte Vorhaben. Die Rechtsprechung hat wohl ausnahmsweise die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zwecke einer "generellen" Bewilligung und von einzelnen darauf aufbauenden "Detail-"Bewilligungen für zulässig erklärt. Nicht zulässig ist aber - ohne Vorliegen einer "generellen" Bewilligung - die Erteilung einer Detailbewilligung für einen Teil des als bevorzugt erklärten Vorhabens. Diese Vorgangsweise ist schon deshalb unzulässig, weil dadurch die Bevorzugung eines grundsätzlich als Einheit aufzufassenden Wasserbauvorhabens nur für einen Teil dieses Vorhabens in Anspruch genommen wird, für welchen allein die Bevorzugung möglicherweise gar nicht erklärt worden wäre. |
Normen | AVG §59 Abs1; WRG 1959 §100 Abs2; |
RS 2 | Voraussetzung der Spruchreife einzelner Verhandlungspunkte iSd § 59 Abs 1 AVG ist auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beachtung der Rechte SÄMTLICHER Verfahrensparteien und ein in jedem Teilabschnitt dem Gesetz gemäß gestaltetes Verfahren. Unzulässig erscheint es aus dieser Sicht, einzelne Parteien des Gesamtbewilligungsverfahrens ohne Vornahme einer generellen Bewilligung aus Teilen des Bewilligungsverfahrens so lange auszuschließen, bis im Wege bloßer Detailbewilligungen solcher Abschnitte, durch deren Bewilligung ALLEIN diese Parteien nicht berührt werden, große Teile des Gesamtprojektes ohne jede Einflussnahme von diesem Betroffener bewilligt und möglicherweise auch bereits in die Wirklichkeit umgesetzt sind. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorgeschichte:
85/07/0155 E ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des J und der CA in S, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 14.861/08-14/87, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für Regulierungsmaßnahmen und Parteistellung im Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Wasserverband M, vertreten durch seinen Obmann Bürgermeister FR in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurden folgende vom mitbeteiligten Wasserverband (in der Folge kurz: MB) beabsichtigte und im Antrag auf Bevorzugung als "untrennbare Einheit" bezeichnete Maßnahmen gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugter Wasserbau erklärt:
a) die Erhöhung der H-Mittelwasserüberleitung von 0,7 m3/s auf 2,5 m3;
b) die Rückhalte- und Versickerungsanlage T (Becken Ost und West) und
c) die Basisableitung C-bach (Ausbau und Ertüchtigung des Cbaches auf 6 m/s).
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem MB gemäß der Projektsbeschreibung und unter bestimmten Bedingungen und Auflagen die für diese Maßnahmen beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Über Beschwerde der Beschwerdeführer wurde dieser Bewilligungsbescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/07/0155, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf dieses den Parteien des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens bekannte Vorerkenntnis ist zwecks Vermeidung umfangreicher Wiederholungen zur näheren Vorgeschichte des jetzigen Beschwerdefalles hinzuweisen.
Zu dieser Aufhebung war es deshalb gekommen, weil die belangte Behörde zwar die Beschwerdeführer, die in S eine zum Teil aus Grundwasser gespeiste Fischzuchtanlage betreiben, als Parteien des Bewilligungsverfahrens beigezogen, in Spruchpunkt IV des damaligen Bewilligungsbescheides jedoch ausgesprochen hatte, über die Forderungen der Beschwerdeführer werde gesondert entschieden werden; vor dieser gesonderten Entscheidung seien solche Baumaßnahmen zu unterlassen, die nachteilige Auswirkungen auf wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer nach sich ziehen könnten. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Begründung seines Vorerkenntnisses im wesentlichen aus, die belangte Behörde sei selbst davon ausgegangen, daß die "offenen Berufungsangelegenheiten" der Beschwerdeführer als Vorfrage für das Bewilligungsverfahren von Bedeutung seien. Dazu sei die erteilte Bewilligung im Widerspruch gestanden; die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt, wenn sie bei der gegebenen Sachlage davon ausgegangen sei, sie dürfe das wasserrechtliche (Detail-)Bewilligungsverfahren unter Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die offensichtlich auf § 115 Abs. 2 WRG 1959 gestützten Forderungen der Beschwerdeführer zum Abschluß bringen. Grundsätzlich bilde ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes. Von der nach der Rechtsprechung zulässigen Möglichkeit einer Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zum Zwecke einer "generellen" und nachfolgenden "Detail-"Bewilligungen habe die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht; sie habe vielmehr in Spruchpunkt I ihres damaligen Bescheides das gesamte Projekt im Detail bewilligt. Im Ergebnis laufe jedoch der nachfolgende Spruchpunkt IV darauf hinaus, daß diese Bewilligung in unbestimmt abgegrenzten Teilen wieder zurückgenommen werde, wobei offen geblieben sei, ob für diese Teile ein neuerliches Bewilligungsverfahren durchzuführen sei. Die darin enthaltene Teilung des Gegenstandes der Verhandlung widerspreche jedoch der Regelung des § 59 Abs. 1 AVG 1950. Könne nämlich noch nicht abgesehen werden, ob und in welchem Umfang eine Bedachtnahme auf die Parteirechte der Beschwerdeführer eine dem Projekt des MB entsprechende (Detail-)Bewilligung zulasse, dann sei die Angelegenheit mangels Abgrenzbarkeit der bereits bewilligungsfähigen und der noch von einer künftigen Entscheidung abhängig zu machenden Baumaßnahmen auch nicht zum Teil spruchreif. Eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Baumaßnahmen habe die belangte Behörde unterlassen. Durch den Spruchpunkt IV werde nun nicht nur der MB völlig darüber im Unklaren gelassen, welche Baumaßnahmen er bereits durchführen dürfe, sondern es werde auch den Beschwerdeführern keine taugliche Handhabe für die Unterscheidung gegeben, gegen welche Baumaßnahmen sie sich mit Recht zur Wehr setzen könnten und welche Maßnahmen sie allenfalls bereits in Kauf nehmen müßten. Die dadurch geschaffene Unklarheit darüber, welche Baumaßnahmen nun im einzelnen unterlassen werden sollten, schaffe eine korrespondierende Unklarheit hinsichtlich des Umfanges der erteilten positiven Bewilligung.
Im fortgesetzten Verfahren stellte der MB am , um die derzeit laufenden Baumaßnahmen beim Rückhalte- und Versickerungsbecken T nicht weiter durch ein schwebendes Verfahren zu beeinträchtigen oder zu verzögern, den Antrag auf "Trennung" des Verfahrens in 1) Hochwasser-Rückhalte- und Versickerungsbecken
T (Becken Ost und West) mit Erhöhung der H-Mittelwasserüberleitung und 2) Ausbau und Abflußertüchtigung des C-baches auf 6 m3 abwärts des Rückhaltebeckens bis zur Mündung in die M. Das Verfahren für
1) möge vorgezogen und darin die Parteistellung der Beschwerdeführer geprüft werden.
Diesem Antrag stimmte der wasserbautechnische Amtssachverständige als zweckmäßig zu.
Die belangte Behörde beraumte nun "in Stattgebung des Trennungsansuchens" über das Projekt 1) eine weitere mündliche Verhandlung für den an und lud zu dieser Verhandlung u. a. auch die beiden Beschwerdeführer.
Zu Beginn dieser Verhandlung, zu welcher auch der Erst-Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Vertreter der beiden Beschwerdeführer erschienen war, wies der Verhandlungsleiter "ausdrücklich darauf hin, daß Herr und Frau J und CA nur zur Information geladen wurden und ihnen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt."
Sodann stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, "daß eine Beeinflussung der sich in einer Entfernung von rd.
15 km vom Projektsgebiet befindlichen Fischzuchtanlage A aus wasserbautechnischer Sicht nicht möglich ist, da auf der Höhe von M auf Grund der dort gegebenen geologischen Verhältnisse der Grundwasserspiegel konstant unter Gelände liegt und keinen größeren Schwankungen mehr unterliegt. Ein Teil des Grundwassers tritt an die Oberfläche und fließt in den 'B-bächen' ab. Eine Beeinflussung des Grundwasserkörpers durch die T-becken beschränkt sich deshalb nur auf das Gebiet T bis M. Der Betrieb A liegt jedoch grundwasserstromabwärts von M und bezieht sein Wasser aus dem Bereich des W-waldes."
Hierauf verlangte der Vertreter der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Aberkennung von deren Parteistellung bzw. die schriftliche Festhaltung ihrer Rechte; der Verhandlungsleiter gab dazu bekannt, daß die Beschwerdeführer nicht als Parteien geladen worden seien und ihnen daher nicht die Parteirechte des AVG 1950 zustünden.
In der Folge wurde die anberaumte wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung mit den Parteien und mit den Sachverständigen abgehalten und es wurden die dabei abgegebenen Stellungnahmen protokolliert. Als Beilage zur Niederschrift über diese Verhandlung wurde eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer folgenden Inhaltes zu den Akten genommen:
"Vom Vorsitzenden wurde uns trotz unseres Hinweises auf die uns zustehenden Rechte die Parteistellung abgesprochen. Wir haben wiederholt in der Verhandlung betont, daß lt. dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes trotz Teilung des Projektes sämtliche Verfahrensparteien zuzuziehen sind (Seite 9 des Erkenntnisses Zl. 85/07/0155). Hinsichtlich unserer Rechte beziehen wir uns auf die Stellungnahme in der Verhandlung vom und halten diese zur Gänze aufrecht. Laut Ausführungen des technischen Sachverständigen sollen durch die Teilung unsere Rechte nicht berührt werden. Im Sinne des § 26/2 WRG verlangen wir die Feststellung, daß die Rechte tatsächlich nicht berührt werden, damit künftige Ersatzansprüche gesichert sind. Wir sind aber auch der Meinung, daß die Teilung nur eine Zwischenlösung bringt, sodaß sodann in weiterer Folge die C-bachregulierung und Abflußertüchtigung eine zwingende Folge des erhöhten Wasseraufkommens sein muß und damit auch schon durch diesen Verfahrensabschnitt unsere Rechte beeinträchtigt werden. Da die Teilung eine Gesamtbeurteilung nicht zuläßt, wird unsere Rechtsstellung dadurch beeinträchtigt und ist die Teilung daher auch nicht zweckmäßig. Gutachtlich wurde bisher noch nicht nachgewiesen, daß nicht auch die H-bachregulierung den Grundwasserkörper, der in diesem Raum und bis zu unserer Fischzuchtanlage reichend als einheitlicher Körper anzusehen ist, negativ beeinflußt. (Die Ausbauabsicht von 0,7 auf 2,5 m3/s bedeutet eine erhebliche Erhöhung des oberflächig abgeführten Wassers gegenüber der Grundwasseranreicherung.) Im Projekt wurde ausgeführt, daß trotz der Teilung ein Abfluß von 6 m3/s im C-bach vorgesehen ist, wobei bei Hochwasser der Spitzenwert bis 60 m3/s steigen kann, obwohl der C-bach im Bereich der L-mühle abwärts in Teilabschnitten nur 2 - 3 m3/s faßt, im Durchschnitt 4 m3/s faßt. Es ist daher auch durch das Teilprojekt eine faktische Erhöhung der Abflußverhältnisse im C-bachbereich und damit eine Beeinträchtigung unserer Rechte gegeben. Die erhöhte Wasserabfuhr bedeutet logischerweise eine Verringerung der Grundwasseranreicherung und damit auf weitere Sicht eine Verringerung der Quellschüttung und des Grundwasserstandes im Bereich unseres Anwesens.
Wir beantragen weiters die Zustellung eines Bescheides und einer Verhandlungsschrift."
Dieser bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme ließen die Beschwerdeführer noch vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides eine weitere schriftliche Eingabe folgen, in welcher sie erneut die Anerkennung ihrer Parteistellung forderten und um Akteneinsicht zwecks Stellungnahme zu den eingeholten Gutachten ersuchten; im übrigen wiederholten die Beschwerdeführer neuerlich ihr bisheriges Vorbringen zu ihren geltend gemachten Rechten und ihre Befürchtung, daß durch das Bauvorhaben des MB eine weitere Absenkung des für ihre Fischzuchtanlage bedeutsamen Grundwasserstandes herbeigeführt würde.
Diese Stellungnahmen der beiden Beschwerdeführer veranlaßten die belangte Behörde zu keinen weiteren Verfahrensschritten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom erteilte die belangte Behörde dem MB gemäß der diesem Bescheid beigelegten Projektsbeschreibung und unter bestimmten Bedingungen und Auflagen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zum Bau der Rückhalte- und Versickerungsanlage T (Becken Ost und West) und zur Erhöhung der H-bach-Mittelwasserüberleitung. Mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen dieses Projekt gemäß § 8 AVG 1950 in Verbindung mit § 102 WRG 1959 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde nach einer Darstellung des vorangegangenen Verfahrensverlaufes darauf hin, daß sie in Stattgebung des Trennungsantrages des MB eine mündliche Verhandlung über das Projekt 1) - Hochwasserrückhalte- und Versickerungsbecken T (Becken Ost und West) mit Erhöhung der H-bach-Mittelwasserüberleitung - abgeführt habe, in welcher den Beschwerdeführern jedoch Parteistellung nicht zugekommen sei. Die Beschwerdeführer besäßen im Gemeindegebiet von S, das vom Projektsgebiet rund 15 km entfernt sei, eine Fischzuchtanlage, die teils aus dem B-bach und teils aus dem Grundwasser dotiert werde; für diese Anlage seien auch im Wasserbuch Rechte eingetragen, zum Teil seien auch noch Verfahren über diese Rechte anhängig. Im Projektsbereich T-L seien die Beschwerdeführer allerdings weder Grundeigentümer, noch bestünden hier zu ihren Gunsten irgendwelche aufrechte Wasserbenutzungsrechte. Nach einer Darstellung der die Beschwerdeführer betreffenden Vorgänge in der wasserrechtlichen Verhandlung vom führte die belangte Behörde sodann begründend zur Parteistellung der Beschwerdeführer aus:
Die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren werde durch § 102 WRG 1959 festgelegt. Danach seien Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollten, oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Der erste Satzteil bezeichne jene Person, gegen die sich die Tätigkeit der Behörde unmittelbar richte, also die in Pflicht genommen werden solle. Es seien dies z.B. der Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages, der Duldungspflichtige nach § 19 und § 62, der Enteignungsgegner usw. Derjenige, der von der Tätigkeit der Behörde bloß unmittelbar (gemeint wohl: mittelbar) betroffen sei, gegenüber dem der Bescheid allenfalls Tatbestandswirkung entfalten könne, sei nach dieser Bestimmung nicht Partei. Partei sei ferner insbesondere der Grundeigentümer. Voraussetzung der Parteistellung im Wasserrechtsverfahren sei die Behauptung einer denkmöglichen Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte. Der betroffene Dritte habe somit nur dann im Wasserrechtsverfahren Parteistellung hinsichtlich seines Grundeigentums, wenn es sich um eine Beeinträchtigung handle, die zu behandeln der Wasserrechtsbehörde obliege. Nicht gefordert und vorgesehen sei, daß die Wasserrechtsbehörde alle Aspekte des Grundeigentums schütze; die Rechtsordnung kenne zahlreiche entschädigungslose Duldungspflichten des Grundeigentümers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermittelten nur projektsgemäß vorgesehene Eingriffe in das Grundeigentum Parteistellung, wobei allerdings Ausmaß und Intensität der projektsbedingten Auswirkungen nicht allein auf Grund der vom Konsenswerber erklärten Projektsabsicht festgestellt werden könnten, sondern durch entsprechende Befundaufnahme und Begutachtung durch Sachverständige zu erhärten seien. Auf außergewöhnliche und außerhalb der Projektsabsicht gelegene Fälle sei nicht Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei auch an § 26 Abs. 2 und 3 WRG 1959 zu erinnern; eine Verletzung bestehender Rechte könne nur dann angenommen werden, wenn eine solche einwandfrei nachgewiesen sei.
Daraus sei zu schließen, daß Eingriffe in die Substanz des Grundeigentums jedenfalls dann Parteistellung vermittelten, wenn sie behauptet würden und denkmöglich bzw. ohnehin projektsgemäß vorgesehen seien. Der Grundeigentümer könne durch eine Wasseranlage im Bereich der wasserrechtlichen Ordnung nur durch die Anlagenerrichtung und die Einflüsse berührt werden, die durch die widmungsgemäße Nutzung der Wasseranlage an Grund und Boden hervorgerufen würden; auf das Baurecht gegründete Vorbringen seien in der Regel keine tauglichen Einwendungen im Bereich des Wasserrechtes. Das Grundeigentum vermittle dem Nachbarn somit dann Parteistellung im Wasserrechtsverfahren, wenn projektsgemäß mit Eingriffen in die Substanz des Grundeigentums zu rechnen sei. Andere auf das Grundeigentum gestützte Einwendungen vermittelten Parteistellung wohl nur dann, wenn die behaupteten Einwirkungen Eingriffen in die Substanz des Grundeigentums gleichzuhalten seien; anderenfalls seien nicht die Wasserrechtsbehörde, wohl aber andere Behörden (Gerichte, Baubehörden o.ä.) für die Behandlung solcher Einwendungen zuständig.
Ebenso wie das Grundeigentum vermittle auch der Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter Parteistellung. Die Geltendmachung der Gefährdung des Grundeigentums schließe jedoch nicht auch schon die Geltendmachung der Verletzung von Wasserrechten in sich. Eine Verletzung bestehender Rechte könne nur unter der Voraussetzung angenommen werden, daß der exakte Nachweis einer entsprechenden Beeinträchtigung erbracht werde.
Diesen Nachweis hätten die Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Die bloße Behauptung einer möglichen Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte vermöge nicht das schlüssige Gutachten eines Sachverständigen zu entkräften. Da somit die Beschwerdeführer weder als Grundeigentümer noch als Wasserberechtigte in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten berührt würden, seien ihre Einwendungen gegen das nunmehrige Projekt mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.
Die weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides befassen sich mit dem Projekt selbst. Zu den Grundwasserverhältnissen stellte die belangte Behörde u.a. fest, es sei im Bereich der T-becken ein mächtiger Grundwasserstrom vorhanden, der abhängig von den jährlichen Niederschlägen zwischen 2,7 m3/s und 4,4 m3/s abführe. Das Grundwasser ströme parallel zu den Vorflutern, wobei orografisch rechtsufrig vom C-bach wesentliche Grundwasserzutritte aus dem W-wald erfolgten. Der Grundwasserschwankungsbereich betrage mehrere Meter. Nach den vom MB angestellten Überlegungen bedingen die Rückhaltebecken bei Niederwasser eine Abnahme von 2 % und bei Mittelwasser um ca. 5 %, was im Vergleich zum Einfluß infolge der Flußbettabdichtung sehr gering sei.
Der Betrieb der Rückhaltebecken werde vollautomatisch mit dem C-bach- und L-schieber abhängig vom Wasserspiegel des C-baches bzw. in den Becken gesteuert. Hiebei werde bis zur Vollfüllung der Becken der Abfluß im C-bach bis auf 6 m3/s begrenzt. Im Detailprojekt für die Rückhalte- und Versickerungsbecken T werde festgelegt, daß für den Beckenbetrieb eine C-bach-Basisableitung mit einer Wassermenge von 6,0 m3/s vorzusehen sei. Die vorgesehenen Maßnahmen seien in der Bewilligungsverhandlung begrüßt worden, weil durch sie eine Verbesserung der Hochwassersituation in dieser Region zu erwarten sei.
Die belangte Behörde, die sich im angefochtenen Bescheid noch mit den Einwendungen verschiedener anerkannter Verfahrensparteien auseinandersetzte, veranlaßte in der Folge dessen Zustellung u. a. auch an die Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid die vorliegende, auf Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützte Beschwerde. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Parteistellung im durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verletzt, weil nur eine scheinbare Trennung eines gar nicht trennbaren Bewilligungsverfahrens vorgenommen worden sei; im übrigen komme den Beschwerdeführern auch in dem im Sinne des angefochtenen Bescheides getrennten Bewilligungsverfahren infolge Berührung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte Parteistellung zu.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch der MB hat eine Gegenschrift erstattet, dieser ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I angeschlossen, und ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführer haben auf die Gegenschriften mit einem weiteren vorbereitenden Schriftsatz erwidert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auszugehen ist davon, daß über den Antrag des MB ein von ihm selbst in seinem Bevorzugungsantrag vom als "untrennbare Einheit" bezeichnetes, aus
a) der Erhöhung der H-bach-Mittelwasserübleitung von 0,7 m3/s auf 2,5 m3; b) der Rückhalte- und Versickerungsanlage T (Becken Ost und West) und
c) der Basisableitung C-bach (Ausbau und Ertüchtigung des C-baches auf 6 m3/s)
bestehendes Wasserbauvorhaben gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugter Wasserbau erklärt wurde. Parteien des dieses Vorhaben betreffenden Bewilligungsverfahrens sind u.a. gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1). Als bestehende Rechte sind gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer (zu diesen zählt gemäß § 3 Abs. 1 lit. a u.a. das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser - Grundwasser - und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser) mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Zum Umfang der Parteirechte ist mit Rücksicht auf die erklärte Bevorzugung des genannten Wasserbauvorhabens auch noch § 115 WRG 1959 anzuführen, nach dessen Abs. 1 die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung haben. Wird vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können die Beteiligten gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.
Die Beschwerdeführer betreiben in S eine Fischzuchtanlage, die zu einem erheblichen Ausmaß aus dem auf ihrem Grund zutage quellenden Wasser und aus dem in ihrem Grundstück enthaltenen Grundwasser - zum Teil mit wasserrechtlicher Bewilligung und zum Teil bewilligungsfrei - gespeist wird. Mit Rücksicht darauf, daß durch das Gesamtvorhaben des MB ein Einfluß auf den Grundwasserstand auch in diesem Gebiet zu erwarten ist, war es in dem ersten Bewilligungsverfahren (welches mit der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 85/07/0155, endete) nicht strittig, daß auch die Beschwerdeführer als Parteien des Bewilligungsverfahrens zu behandeln wären. Nun hat im fortgesetzten Verfahren die belangte Behörde über Anregung durch den MB eine "Trennung" des Bewilligungsverfahrens vorgenommen, welche zur Folge hatte, daß im nunmehr angefochtenen Bescheid zwar die Punkte a) und b), noch nicht jedoch der Punkt c) des oben beschriebenen bevorzugten Wasserbauvorhabens des MB bewilligt worden sind. Für diesen Teil des Vorhabens allein glaubte die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführer verneinen zu müssen, weil die Vornahme der Erhöhung der H-bach-Mittelwasserüberleitung und die Errichtung der Rückhalte- und Versickerungsanlage T in einer so großen Entfernung von der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer stattfinden würden, daß daraus Auswirkungen auf wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer nicht zu erwarten seien. Zu diesem Ergebnis ist die belangte Behörde allerdings nach einem Verfahren gelangt, in welchem den Beschwerdeführern Parteirechte nicht einmal in dem Umfang der strittigen Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens ihrer Parteistellung gewährt worden sind. Die Beschwerdeführer waren daher erstmals in ihrer nunmehrigen Beschwerde in die Lage versetzt, nicht nur als "Beteiligte" zur Frage ihrer eigenen Parteistellung auch in einem nach dem Willen der belangten Behörde "getrennten" Verfahren und zu den zu dieser Frage erzielten Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
Es erübrigt sich indes, der Frage weiter nachzugehen, ob das von der belangten Behörde abgeführte Verfahren aus diesem Grunde mangelhaft geblieben ist, und ob nun letztlich im die Cbachertüchtigung noch nicht umfassenden "Teil- "Bewilligungsverfahren eine Parteistellung der Beschwerdeführer wegen bereits konkreter Bedrohung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte zu bejahen oder wegen des bloßen Vorliegens diesbezüglicher abstrakter Befürchtungen zu verneinen ist. Wie im folgenden auszuführen sein wird, erweist sich der angefochtene Bescheid nämlich unabhängig von der Beantwortung dieser Frage als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem wiederholt genannten Vorerkenntnis vom unter Hinweis auf seine (ständige) Vorjudikatur ausgeführt hat, bildet ein Wasserbauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes. Dieses "unteilbare Ganze" ist im Beschwerdefall das gesamte als bevorzugter Wasserbau erklärte Vorhaben des MB. Die Rechtsprechung hat wohl ausnahmsweise die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zwecke einer "generellen" Bewilligung und von im einzelnen darauf aufbauenden "Detail-"Bewilligungen für zulässig erklärt. Eine solche Teilung aber hat die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht vorgenommen, sie hat vielmehr - ohne Vorliegen einer "generellen" Bewilligung - für einen Teil des als bevorzugt erklärten Vorhabens die Detailbewilligung erteilt, wobei sie durchblicken ließ, daß möglicherweise der Punkt c) des Gesamtvorhabens künftig entfallen könnte.
Diese Vorgangsweise ist schon deshalb rechtlich unzulässig, weil dadurch die Bevorzugung eines grundsätzlich eine Einheit bildenden Wasserbauvorhabens nur für einen Teil dieses Vorhabens in Anspruch genommen wird, für welchen allein die Bevorzugung möglicherweise gar nicht erklärt worden wäre. So weisen die Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, daß die Errichtung der unter a) und b) vorgesehenen wasserbaulichen Maßnahmen solche für den nunmehr neu zu regelnden Abfluß der Oberflächengewässer nach sich ziehen müßten - wie dies lit. c des vom MB selbst als "untrennbare Einheit" bezeichneten Gesamtvorhabens auch vorsah, und wie auch aus der Begründung der nunmehrigen "Teil-"Bewilligung ersichtlich ist -, durch welche letztlich ein Einfluß auf den Grundwasserstand flußabwärts der bewilligten Baumaßnahmen gemäß Punkt a) und b) zu erwarten ist.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 kann dann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zuläßt und wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Wie den vorgelegten Akten zu entnehmen ist, diente die Trennung - nicht anders als der Vorbehalt gemäß Spruchpunkt IV des ersten Bewilligungsbescheides vom - im Ergebnis lediglich dazu, eine Berücksichtigung allfälliger wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer aus dem Bewilligungsverfahren vorerst auszuklammern. Voraussetzung der Spruchreife einzelner Verhandlungspunkte ist aber - wie ebenfalls bereits im Vorerkenntnis vom ausgeführt wurde - auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beachtung der Rechte sämtlicher Verfahrensparteien und ein in jedem Teilabschnitt dem Gesetz gemäß gestaltetes Verfahren. Unzulässig erscheint es aus dieser Sicht, einzelne Parteien des Gesamtbewilligungsverfahrens ohne Erteilung einer "generellen" Bewilligung aus Teilen des Bewilligungsverfahrens so lange auszuschließen, bis im Wege bloßer "Detail-"Bewilligungen solcher Abschnitte, durch deren Bewilligung allein diese Parteien nicht berührt werden, große Teile des Gesamtprojektes ohne jede Einflußnahme von diesem Betroffener bewilligt und möglicherweise auch bereits in die Wirklichkeit umgesetzt sind.
Das wiederholte Bemühen, die Beschwerdeführer aus dem Bewilligungsverfahren betreffend den vorliegenden bevorzugten Wasserbau derzeit oder zum Teil auszugrenzen, ist abgesehen von der aufgezeigten Rechtswidrigkeit insoferne unverständlich, als die Möglichkeit, als Parteien auf den Verfahrensausgang Einfluß zu nehmen, für die Beschwerdeführer - ebenso wie für alle anderen durch den bevorzugten Wasserbau berührte Dritte - im Sinne des oben angeführten § 115 WRG 1959 ohnehin in erheblicher Weise eingeschränkt ist.
Die belangte Behörde versucht in ihrer Gegenschrift, dem Beschwerdevorbringen damit zu begegnen, daß der MB seinen Antrag bzw. sein Projekt "eingeschränkt" habe und daß durch diese Einschränkung nunmehr Rechte der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr berührt werden könnten. Abgesehen davon jedoch, daß selbst im Falle einer solchen Einschränkung nicht in einem mängelfreien, auch die Beschwerdeführer einschließenden Verfahren geklärt erschiene, ob diese tatsächlich als Unterlieger der bloß zum Teil bewilligten Maßnahmen in ihren Wasserbenutzungsrechten unberührt blieben, kann jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Rede davon sein, daß der MB sein Projekt überhaupt "eingeschränkt" hätte. Vielmehr ist es nur über Antrag des MB - unter Aufrechterhaltung des Gesamtprojektes - zu einer getrennten Entscheidung über Teile dieses Projektes gekommen, denen noch eine Entscheidung über das restliche Vorhaben des MB folgen soll. Hier sei noch einmal daran erinnert, daß eine derartige "Einschränkung" des Projektes schon mit Rücksicht darauf unzulässig erschiene, daß das Wasserbauvorhaben der MB als eine untrennbare Einheit zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch nicht den Ausführungen des MB in seiner Gegenschrift anzuschließen. Mit seinen Hinweisen auf die (seiner Auffassung nach offenbar geringfügigen) Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer vermag der MB ebensowenig wie die belangte Behörde darzutun, daß die Beschwerdeführer nicht Parteien des das gesamte Unternehmen des MB betreffenden Bewilligungsverfahrens wären. Ihre Parteistellung im nicht nur Teile des Vorhabens betreffenden Bewilligungsverfahren hat die belangte Behörde ja im übrigen schon in dem der ersten wasserrechtlichen Bewilligung vorangegangen Verfahren anerkannt. Der Versuch des MB, nachzuweisen, daß zwischen dem C-bach und den Gewässern, aus denen die Beschwerdeführer ihr Wasser beziehen, überhaupt kein Zusammenhang bestehe, sowie die Vorlage eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. KI, im Rahmen der Gegenschrift, vermögen nichts für den Standpunkt des MB zu bewirken; hiezu ist auf die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Sach- und Rechtslage zu verweisen, wozu noch kommt, daß derartige Ausführungen des MB nicht Gegenstand eines unter Beteiligung der Beschwerdeführer durchgeführten Verwaltungsverfahrens gewesen sind.
Da sich nach dem Gesagten auch die nunmehrige Vorgangsweise der belangten Behörde den Beschwerdeführern gegenüber als inhaltlich rechtswidrig erweist, war auch der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 12984 A/1989 |
Schlagworte | Trennbarkeit gesonderter Abspruch |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988070068.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63767