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VwGH 05.07.1988, 88/07/0059

VwGH 05.07.1988, 88/07/0059

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §122 Abs3;
WRG 1959 §122 Abs5;
RS 1
Gem § 122 Abs 5 WRG 1959 treten mangels ausdrücklicher Befristung einstweiliger Verfügungen - dazu zählt auch die behördliche Gestaltung von Maßnahmen iSd § 122 Abs 3 WRG 1959 - und mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit (Hinweis auf VfSlg 9644).
Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
WRG 1959 §122 Abs3;
RS 2
War eine einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt des Einlangens des Ablehnungsbeschlusses des VfGH im VwGH von Gesetzes wegen außer Wirksamkeit getreten (Ablauf der Jahresfrist), so ist das Beschwerdeverfahren vor dem VwGH als gegenstandslos geworden (Hinweis auf VfSlg 9644) einzustellen. Ein Aufwandersatz ist nicht zuzusprechen (Hinweis B VS , 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Normen
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
RS 3
In einem Fristerstreckungsverfahren gem § 112 WRG 1959 steht nur dem Bewilligungswerber Parteistellung zu (Hinweis E , 84/07/0257).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/07/0049 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, in der Beschwerdesache der AP in M sowie der E, der M und des Ing. HP in S, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 14.855/03-I4/87, betreffend einstweilige Verfügung, und vom , Zl. 14.855/04-I4/87, betreffend Fristerstreckung (mitbeteiligte Partei stets: Wasserverband S, vertreten durch den Obmann Abgeordneten zum Nationalrat HW in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

1) Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 14.855/03-I4/87 gerichtet ist, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2) Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 14.855/04-I4/87 gerichtet ist, zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , mit welchem gemäß § 122 Abs. 3 WRG 1959 in Verwirklichung eines dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Wasserverband bewilligten, zum bevorzugten Wasserbau erklärten Hochwasserschutzvorhabens die Durchführung von Baumaßnahmen auf näher bezeichneten Grundflächen, darunter solchen im Eigentum der Beschwerdeführerin, bewilligt wurde, andererseits gegen einen Bescheid derselben Behörde, mit dem auf Antrag der mitbeteiligten Partei die dasselbe Vorhaben betreffende Baubeginnsfrist gemäß § 112 Abs. 4 (richtig: Abs. 2) WRG 1959 erstreckt wurde.

Diese Bescheide bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit dem dem Verwaltungsgerichtshof am zugegangenen Beschluß vom , B 507-508/87, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach ihrem ganzen Vorbringen erachten sie sich in dem Recht auf Unterbleiben der getroffenen Verfügungen verletzt.

Gemäß § 122 Abs. 3 WRG 1959 kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bei besonderer Dringlichkeit die Inangriffnahme eines als bevorzugter Wasserbau erklärten und bewilligten Bauvorhabens sowie notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens gestatten. Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen treten mangels ausdrücklicher Befristung einstweilige Verfügungen - dazu zählt auch die behördliche Gestaltung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 derselben Bestimmung - mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit (siehe dazu den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 9644).

Die mit dem auf § 122 Abs. 3 WRG 1959 gestützten angefochtenen Bescheid vom getroffene einstweilige Verfügung wurde nicht befristet. Der Bescheid ist - wie die Zustellnachweise zeigen - allen Parteien in der Zeit zwischen 10. und zugestellt worden; er ist seither rechtskräftig. Die einstweilige Verfügung ist daher bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des bezeichneten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes im Verwaltungsgerichtshof von Gesetzes wegen außer Wirksamkeit getreten gewesen.

In einem solchen Fall ist das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wie dieser in seinen Beschlüssen vom , Zl. 904/78, und von , Zl. 84/07/0183, dargetan hat (vgl. zur gleichartigen Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes neuerlich dessen Beschluß vom , Slg. 9644), als gegenstandslos geworden einzustellen, wobei ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen ist (siehe dazu nochmals den erstgenannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, ferner den Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. 10.092/A). So war daher auch in bezug auf die Beschwerde zu verfahren, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid vom richtet.

Gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung kalendermäßig zu bestimmen. Gemäß Abs. 2 desselben Paragraphen kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen diese Frist verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.

Mit dem auf § 112 Abs. 4 (richtig: Abs. 2) WRG 1959 gestützten angefochtenen Bescheid vom ist der mitbeteiligten Partei auf ihren Antrag die Baubeginnsfrist verlängert worden. Im Fristverlängerungsverfahren hat nur der Bewilligungswerber Parteistellung (zur ständigen Rechtsprechung in dieser Frage vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 811/71, und vom , Zl. 85/07/0049). Durch die bloße Zustellung des angefochtenen Bescheides vom konnten Parteirechte nicht begründet werden (siehe dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 4163/A, und sein Erkenntnis vom , Slg. 6912/A).

Da der Beschwerde, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid vom richtet, somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie im selben Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §122 Abs3;
WRG 1959 §122 Abs5;
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56
erster Satz
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070059.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63766