VwGH 04.04.1989, 88/07/0044
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Mit der bloßen Bekanntgabe der Größe eines Einzugsgebietes einer Dränageanlage zur Speisung eines Fischteiches darf sich die Behörde nicht begnügen; sie hat vielmehr - vor allem dann, wenn ein betroffener unterliegender Wasserberechtigter (hier: auch ein Fischteichbesitzer) diese Bekanntgabe als unrichtig bestreitet - darüber amtswegige Ermittlungen und Feststellungen vorzunehmen, bevor sie über den Bewilligungsantrag des Fischteichbesitzers entscheidet. Erst eine objektive Ermittlung und Feststellung der für das Projekt des Antragstellers tatsächlich zur Verfügung stehenden Einzugsgebietsfläche kann eine entsprechende Grundlage für die Beurteilung der, weiteren, für eine allfällige Beeinträchtigung der Rechte des betroffenen Wasserberechtigten maßgebenden Frage darstellen, ob ein ausreichender Gesamtaustausch des Beckeninhaltes der Fischteiche des Antragstellers gewährleistet ist, um eine bis in den Fischteich des unterliegenden Wasserberechtigten reichende und dessem Wasserecht beeinträchtigende Wasserverschmutzung hintanzuhalten. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Dr. GG in W, vertreten durch Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt in Wien III, Esteplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.751/03-I 4/87, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage (mitbeteiligte Partei: FL in Z, vertreten durch Dr. Franz Withoff, Rechtsanwalt in Zwettl, Landstraße 20), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Einleitend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in dieser Sache ergangene und allen Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/07/0137, hingewiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Dabei ging der Gerichtshof begründend davon aus, daß der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Wasserzufuhr zu den beiden vom Mitbeteiligten (MB) geplanten Fischteichen sei nicht ausreichend, weshalb mit Sicherheit eine Verschmutzung der unterliegenden Gewässer und insbesondere auch des vom Beschwerdeführer selbst betriebenen Fischteiches zu erwarten sei. Dazu hatte der von der belangten Behörde beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige ausgeführt, die Größe des Einzugsgebietes der Drainageanlage, aus welcher die Teiche des MB gespeist werden sollten, stelle eine "grundlegende und nicht geklärte Frage" dar. In einer Projektsergänzung hatte hierauf der MB vorgebracht, daß dieses Einzugsgebiet 6,22 ha umfasse. Dieses ergänzende Vorbringen beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Vorerkenntnis deshalb nicht als eine Projektsänderung, weil damit an dem Drainagesystem, welches bereits Gegenstand der erstinstanzlichen wasserrechtlichen Verhandlung gewesen sei, technisch überhaupt nichts verändert worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber mit dem in seiner damaligen Beschwerde erhobenen Vorwurf im Recht gewesen, daß die belangte Behörde die in der Projektsergänzung des MB enthaltene Tatsachenbehauptung, das Einzugsgebiet der Drainage umfasse 6,22 ha, ihrem Bescheid als Ermittlungsergebnis zugrunde gelegt habe, ohne daß dem Beschwerdeführer dazu die Gelegenheit der Kenntnis- und Stellungnahme geboten worden sei.
In dem auf Grund dieses aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes fortgesetzten Verfahren brachte die belangte Behörde nunmehr dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen zur Kenntnis, wonach sich "aus der nunmehr vorliegenden Untersuchung" eine Einzugsgebietsfläche von 6,22 ha ergebe, weshalb aus fachlicher Sicht bei projektsgemäßer Durchführung keine Bedenken mehr gegen eine wasserrechtliche Bewilligung der geplanten Anlage bestünden. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Stellungnahme, daß die Projektsergänzung des MB die Qualität eines Privatgutachtens hätte und führte dazu insbesondere aus, eine "Untersuchung", aus der sich der Umfang der Einzugsgebietsfläche ableiten ließe, läge überhaupt nicht vor. Es ergebe sich daraus die für den Beschwerdeführer überraschende Tatsache, daß die belangte Behörde "offenbar Behauptungen eines Projektswerbers schon als Ergebnis einer nunmehr vorliegenden Untersuchung" bezeichne und ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen wolle. Im übrigen werde der Inhalt des "Technischen Berichtes" (Projektsergänzung) zur Gänze bestritten; es sei unrichtig, daß Drainagierungen im behaupteten Einzugsgebiet von 6,22 ha vorlägen, möglich seien und durchgeführt werden könnten; insbesondere seien die Gefällsverhältnisse und die Flächengrenzen unrichtig dargestellt worden. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen und die Behauptungen des MB zu überprüfen. Diesen Standpunkt hielt der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe an die belangte Behörde aufrecht, welcher er ein Privatgutachten des Sachverständigen DDr. WS über die Wasserqualität und deren Bedrohung anschloß.
Dazu holte die belangte Behörde weitere Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft ein. In dem zuerst genannten Gutachten hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige an seiner Auffassung fest, daß auf Grund der angegebenen Einzugsgebietsgröße auch bei ungünstigen Abflußverhältnissen sowohl Bespannung als auch Wasseraustausch des Fischteiches mengenmäßig gewährleistet sei. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Konsenswerbers habe
"... die ho. Abteilung keinen Anlaß an der Richtigkeit der
Angaben hinsichtlich Größe des Einzugsgebietes zu zweifeln, zumal der Projektant für die Richtigkeit der gemachten Angaben haftbar gemacht werden kann."
Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Privatgutachten faßte der Amtssachverständige zusammen, daß aus wasserbautechnischer Sicht vom Beschwerdeführer keine Argumente vorgebracht worden seien, die eine Änderung der bisher abgegebenen Stellungnahmen rechtfertigen würde.
Die Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft kam - ebenfalls im Gegensatz zum Privatgutachten - im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß durch den Bau und die Bewirtschaftung eines Karpfenteiches durch den MB für den Betrieb der Forellenteichanlage des Beschwerdeführers keine fischereilichen Benachteiligungen und keine Verschlechterung der Wasserqualität zu erwarten seien, soferne die Karpfenteiche in traditioneller Weise und sachgemäß bewirtschaftet würden; zu diesem Zweck sollten vom MB verschiedene Forderungen bei der Teichhaltung erfüllt werden.
In einer Stellungnahme zu diesen ihm bekanntgegebenen Gutachten verwies der Beschwerdeführer neuerlich darauf, daß es Sache der Behörde gewesen wäre, von Amts wegen die Richtigkeit der Behauptungen des MB, insbesondere zur Größe des Einzugsgebietes, zu überprüfen. Es könne doch wohl nicht ein Gutachten über die erzielbare Wasserzuflußmenge fiktiv erstellt werden. Zum fischereiwirtschaftlichen Gutachten legte der Beschwerdeführer ein Ergänzungsgutachten seines Privatsachverständigen vor, und er beantragte "für den Fall der unerwarteten Genehmigung der Fischereianlage des Konsenswerbers", diesem bestimmte zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Auch der MB gab zu den eingeholten Gutachten eine Stellungnahme ab, in welcher er im wesentlichen eine Entscheidung über seine noch unerledigte Berufung urgierte.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde neuerlich eine ergänzende Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, der an seiner bisherigen Auffassung festhielt und neuerlich darauf verwies, daß das Einzugsgebiet auf Grund der vom MB vorgelegten Unterlagen "nunmehr 6,22 ha" betrage.
Auch diese Äußerung des Amtssachverständigen wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, der in einer weiteren Stellungnahme im wesentlichen ausführte, seine bisherigen Ausführungen aufrechtzuerhalten. Zu dem durchzuführenden einheitlichen Bewilligungsverfahren gehörten insbesondere die genaue Prüfung und Genehmigung der vorgesehenen bautechnischen und wasserbautechnischen Anlagen, mit denen die Speisung des Fischteiches mit Nutzwasser gewährleistet werden solle. Auch fehlte für die vom MB geplante Wasserzufuhr die Zustimmung der betroffenen Grundnachbarn. Vor Nachweis (der Ausführbarkeit) des Drainagierungsprojektes einschließlich Zustimmungserklärung der betroffenen Anrainer dürfe keinesfalls mit Bauarbeiten begonnen werden, da sonst schwere Schäden im Wasserhaushalt der Umgebung bzw. an der Fischteichanlage des Beschwerdeführers zu befürchten seien.
Der MB hat in der Folge noch Zustimmungserklärungen zur geplanten Drainagierung von zwei Anrainern vorgelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge; gleichzeitig wurden im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Fristen verlängert. Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im wesentlichen aus, sämtliche eingeholten Gutachten hätten, unter der Voraussetzung der Einhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Auflagen, die Eignung der Fischteichanlage des MB als Karpfenteich bestätigt und eine Gefährdung fremder wasserrechtlich geschützter Rechte und öffentlicher Interessen ausgeschlossen. Trotzdem habe der Beschwerdeführer seine Einwendungen aufrecht erhalten. Ein Fischteich stelle einen nicht unerheblichen Eingriff in den Wasserhaushalt dar und könne gegebenenfalls die Gewässerqualität ungünstig beeinflussen. Fischbesatz, Ernährung, Zufluß- und Abflußmenge sowie die Selbstreinigungskraft des Gewässers spielten dabei eine wesentliche Rolle und müßten zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Die wasserrechtliche Beurteilung von Fischteichen (auch wenn sie durch Grundwasser gespeist würden) habe daher unter besonderer Bedachtnahme auf die privaten Rechte und öffentlichen Interessen zu erfolge.
Das sei im vorliegenden Fall auch geschehen. In einem umfangreichen Ermittlungsverfahren hätten die Sachverständigen festgestellt, daß sowohl die Bespannung als auch der Wasseraustausch des Teiches auf Grund des bekanntgegebenen Einzugsgebietes auch bei ungünstigen Abflußverhältnissen mengenmäßig gewährleistet sei, und daß bei Einhaltung der bereits im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen für den 900 m unterhalb liegenden Forellenteich des Beschwerdeführers keine fischereilichen Benachteiligungen und keine Verschlechterung der Wasserqualität zu erwarten seien, sofern die Karpfenteiche in traditioneller Weise und sachgemäß bewirtschaftet würden. Es bestünde auch keine Gefahr für die Fischnährtiere im Vorfluter oder in den Teichen des Beschwerdeführers.
Was die vom Beschwerdeführer geforderte Zustimmung der Grundeigentümer des Einzugsgebietes betreffe, sei festzuhalten, daß dem Beschwerdeführer hierauf kein Rechtsanspruch zustehe. Vielmehr erschöpfe sich seine Parteistellung darin, daß durch das gegenständliche Vorhaben nicht in seine wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen werde. Dessenungeachtet habe der MB die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer eingeholt. Damit lägen nun aber alle zur Realisierung des Vorhabens notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich zusammenfassend in seinem Recht darauf verletzt, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Bewilligung der Fischteichanlage des MB nicht bzw. nicht ohne Vorschreibung weiterer Auflagen hätte erteilt werden dürfen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch der MB hat eine Gegenschrift eingebracht und beantragt ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid liegt - ebenso wie jenem der belangten Behörde vom - die Feststellung zugrunde, das Einzugsgebiet der Drainagierung durch den MB betrage 6,22 ha, weshalb eine Gefährdung der Wasserqualität und damit eine Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers als Unterlieger auszuschließen sei.
Im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/07/0137, war der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht worden, daß sie diesen Umfang des Einzugsgebietes der vom MB geplanten Drainagierung ausschließlich auf eine (wohl dem MB zuzurechnende) Projektsergänzung einer Fa. E. M Ges.m.b.H. (Technischer Bericht und Lageplan) gestützt habe, ohne diese Tatsachenbehauptung des Projektswerbers dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und Stellungnahme im Wege des Parteiengehörs mitzuteilen. Im fortgesetzten Verfahren wurde nun dem Beschwerdeführer das Parteiengehör zu dieser Frage mit dem Ergebnis gewährt, daß der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Behauptung eines Einzugsgebietes von 6,22 ha bestritten und die Überprüfung dieser Behauptung durch die belangte Behörde wiederholt verlangt hat.
In seiner nunmehrigen Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer den berechtigten Vorwurf, daß sich die belangte Behörde ungeachtet seiner Bestreitung nicht veranlaßt gesehen hat, Ermittlungen über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom MB aufgestellten Tatsachenbehauptung eines Einzugsgebietes im Ausmaß von 6,22 ha durchzuführen. Sowohl die von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren beigezogenen Sachverständigen als auch letztlich die Behörde selbst haben sich vielmehr darauf beschränkt, ihre weiteren Schlußfolgerungen in Richtung einer allfälligen Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers als eines Unterliegers darauf aufzubauen, daß der MB die Größe dieses Einzugsgebietes mit 6,22 ha "bekanntgegeben" habe.
Mit einer solchen Bekanntgabe durfte sich die belangte Behörde mit Rücksicht auf ihre amtswegige Ermittlungspflicht und mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer ihre Richtigkeit massiv bestritten hat, keinesfalls begnügen. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde damit ein vom hydrogeologischen Amtssachverständigen als für die Beurteilung des Projektes der MB grundlegend und wesentlich angesehenes Sachverhaltselement ausschließlich auf Grund der einseitigen Behauptung einer Verfahrenspartei als zutreffend festgestellt. Erst eine objektive Ermittlung und Feststellung der für das Projekt der MB tatsächlich zur Verfügung stehenden Einzugsgebietsfläche kann eine entsprechende Grundlage für die Beurteilung der weiteren, für eine allfällige Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers maßgebenden Frage darstellen, ob ein ausreichender Gesamtaustausch des Beckeninhaltes der Teiche des MB gewährleistet ist, um eine bis in den Fischteich des Beschwerdeführers reichende und dessen Wasserrecht beeinträchtigende Wasserverschmutzung hintanzuhalten. Solange objektive Verfahrensergebnisse in dieser Richtung nicht vorliegen, kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob und allenfalls unter welchen Auflagen das Projekt des MB wasserrechtlich bewilligt werden kann.
Da der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988070044.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63763