VwGH 27.04.1989, 88/06/0219
VwGH 27.04.1989, 88/06/0219
Rechtssatz
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Normen | BauG Vlbg 1972 §12 Abs1; BauG Vlbg 1972 §30 Abs1; BauRallg; |
RS 1 | Aus der Formulierung "auf Einrichtungen, die in unmittelbarer Nähe bestehen und nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes der Benützer gegen Lärm oder sonstige Belästigungen bedürfen" in § 12 Abs 1 Vlbg BauG geht eindeutig hervor, dass das Erfordernis der Errichtung von Garagen daran gebunden ist, dass nicht das Bauwerk selbst, das errichtet wird, nach seiner Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes gegen Lärm oder sonstige Belästigungen bedarf, sondern daran, dass die Einrichtungen, die in unmittelbarer Nähe bestehen nach ihrer Zweckbestimmung (beispielsweise ein Sanatorium, Krankenhaus usw.) eines besonderen Schutzes gegen Lärm oder sonstige Belästigungen bedürfen. Nur in diesem Rahmen ist auch gem § 30 Abs 1 lit d Vlbg BauG ein Mitspracherecht der Nachbarn gegeben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988060219.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-63755