VwGH 15.12.1988, 88/06/0206
VwGH 15.12.1988, 88/06/0206
Rechtssätze
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Normen | BauO Stmk 1968 §73 Abs2; BauRallg; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
RS 1 | Richtet sich der Abtragungsauftrag der konsenslos errichteten Plakatwand nur an den Grundeigentümer (der diesbezügliche Bescheid wurde nur ihm gegenüber erlassen), so ist die beschwerdeführende Partei, die die Plakatwand aufstellte und lediglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung "zur Kenntnis" verständigt wurde, durch Zurückweisung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag nicht in ihren Rechten verletzt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/12/18 86/06/0143 1 |
Normen | AVG §56; AVG §63 Abs1; AVG §66 Abs4; BauO Stmk 1968 §73 Abs2; BauRallg; EGEO Art3 Abs3; EO §37; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
RS 2 | Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Grundeigentümer gem § 73 Abs 2 Stmk BauO der Auftrag erteilt, die konsenslos errichtete Einfriedung auf dem Grundstück abzutragen. Der Abtragungsauftrag richtet sich nur an den Grundeigentümer. Er wurde nur ihm gegenüber erlassen. Der Bf der den Zaun errichtet hatte, wurde von der Erteilung des Auftrages lediglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung "zur Kenntnisnahme" verständigt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der bf Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Ein Eingehen darauf, wer Eigentümer der Einfriedung ist, hatte zu unterbleiben. Ist der Liegenschaftseigentümer nicht auch Eigentümer des Zaunes, so geht ein an ihn gerichteter Auftrag ins Leere. Sollte die bf Partei aber tatsächlich Eigentümerin des Zaunes sein, stehen ihr in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung (§ 37 EO). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988060206.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63754