VwGH 23.02.1989, 88/06/0191
VwGH 23.02.1989, 88/06/0191
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG iVm § 4 Vlbg BauG ist über Einwendungen von Nachbarn nur abzusprechen, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Dies kann für die Frage der "rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche" nicht zutreffen. Dem Anrainer, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Fahrtrecht geltend macht, wäre bei richtiger Beurteilung der Rechtslage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gar keine Parteistellung zugekommen (Hinweis E , 82/06/0110). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/06/0046 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Die so genannten Fensterabstandsflächen nach § 6 Abs 3 Vlbg BauG begründen kein subjektives öffentliches Nachbarrecht, dienen sie doch dem Zweck, für die neu zu schaffenden Räume einen ausreichenden Lichteinfall zu gewährleisten. |
Norm | BauRallg; |
RS 3 | Auf den Hinweis des Bf, dass die Schaffung einer dem Gesetz entsprechende Zufahrt über ein anderes Grundstück möglich gewesen wäre, war nicht einzugehen, weil die Baubehörde ein bestimmtes, ihr vorgelegtes Projekt auf seine Zulässigkeit nach den von ihr anzuwendenden Vorschriften zu überprüfen hat, nicht aber der Bauwerber verpflichtet werden kann, eine andere mögliche Zufahrt zu schaffen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988060191.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63753