VwGH 16.03.1989, 88/06/0179
VwGH 16.03.1989, 88/06/0179
Rechtssätze
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Normen | BauO Tir 1978 §3 Abs10; BauO Tir 1978 §31 Abs6; BauONov Stmk 1976 §6 Abs3; BauONov Stmk 1976 §6 Abs5; |
RS 1 | Die Definition des § 3 Abs 10 Tir BauO der "Werbeeinrichtung" hat auch für die Bestimmung des § 6 Abs 3 des Stadtkern-, und OrtsbildschutzG Geltung. |
Normen | AVG §45 Abs2; BauONov Stmk 1976 §6 Abs5; |
RS 2 | Die Tatsache, dass die Einholung von Gutachten des Sachverständigenbeirats für das gegenständliche Projekt nicht zwingend vorgeschrieben war, bedeutet nicht, dass ein solches Gutachten für das gegenständliche Projekt nicht eingeholt werden kann, welches dann - wenn es den Voraussetzungen eines Gutachtens entspricht - von der Behörde verwertet werden darf. |
Normen | |
RS 3 | Ein Gutachten, das gänzlich befundlos ist und dessen Begründung sich nur darauf stützt, dass eine wesentliche architektonische Beeinträchtigung der Fassade durch das optische Abschneiden des Mauerpfeilers gegeben ist, entspricht nicht den Kriterien eines gesetzmäßigen Gutachtens. |
Normen | |
RS 4 | Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren Ursachen und Wirkungen zu beschreiben. Läßt sein Gutachten jede Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen, also den Befund, vermissen, dann ist ein diesem Gutachten folgender Bescheid infolge Fehlens der Brücke zur Lösung der Rechtsfrage unüberprüfbar und infolgedessen mangelhaft begründet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0367/80 E RS 3 |
Normen | AVG §45 Abs2 impl; BauRallg impl; |
RS 5 | Die Frage, ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muss, die für das Gutachten, also das sich auf den Bescheid stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind (Hinweis E , 82/05/0169). Das Gutachten selbst muss begründet sein (Hinweis E , 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/05/0097 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988060179.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-63752