VwGH 13.04.1989, 88/06/0178
VwGH 13.04.1989, 88/06/0178
Rechtssätze
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Normen | BauONov Tir 02te 1984 §6; BauONov Tir 02te 1984 §7; BauRallg; |
RS 1 | Unmittelbar angrenzende Nachbarn können aus § 7 Tir BauO Rechte ableiten. Wegen der besonderen Konfiguration der Grundstücke im Beschwerdefall ist die Anrainerin hier auch unmittelbar angrenzende Nachbarin. Ihr gegenüber sind daher jedenfalls die Abstandsflächen des § 7 Tir BauO einzuhalten (Hinweis auf E , 0835/79). |
Normen | BauONov Tir 02te 1984 §31 Abs9; BauRallg; |
RS 2 | Eine Auflage nach § 31 Abs 9 Tir BauO darf nur soweit erteilt werden, als dadurch das Bauvorhaben in seinem Wesen nicht verändert wird. Durch die Vorschreibung einer Auflage, einen geplanten Balkon mit einer Tiefe von 2,20 m soweit zu reduzieren, dass die erforderliche Abstandsfläche eingehalten wird - es würde sich dadurch nur mehr ein Balkon mit einer Fläche im Zentimeterbereich ergeben - wird aber das Bauvorhaben in seinem Wesen verändert. |
Normen | AVG §13a; BauONov Tir 02te 1984 §31 Abs9; |
RS 3 | Weder aus der aus § 31 Abs 9 Tir BauO, noch aus der im § 13 a AVG normierten Manuduktionspflicht geht hervor, dass die Behörde von sich aus ein konkretes, genehmigungsfähiges Projekt auszuarbeiten hätte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988060178.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63751