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VwGH 13.04.1989, 88/06/0178

VwGH 13.04.1989, 88/06/0178

Rechtssätze


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Normen
BauONov Tir 02te 1984 §6;
BauONov Tir 02te 1984 §7;
BauRallg;
RS 1
Unmittelbar angrenzende Nachbarn können aus § 7 Tir BauO Rechte ableiten. Wegen der besonderen Konfiguration der Grundstücke im Beschwerdefall ist die Anrainerin hier auch unmittelbar angrenzende Nachbarin. Ihr gegenüber sind daher jedenfalls die Abstandsflächen des § 7 Tir BauO einzuhalten (Hinweis auf E , 0835/79).
Normen
BauONov Tir 02te 1984 §31 Abs9;
BauRallg;
RS 2
Eine Auflage nach § 31 Abs 9 Tir BauO darf nur soweit erteilt werden, als dadurch das Bauvorhaben in seinem Wesen nicht verändert wird. Durch die Vorschreibung einer Auflage, einen geplanten Balkon mit einer Tiefe von 2,20 m soweit zu reduzieren, dass die erforderliche Abstandsfläche eingehalten wird - es würde sich dadurch nur mehr ein Balkon mit einer Fläche im Zentimeterbereich ergeben - wird aber das Bauvorhaben in seinem Wesen verändert.
Normen
AVG §13a;
BauONov Tir 02te 1984 §31 Abs9;
RS 3
Weder aus der aus § 31 Abs 9 Tir BauO, noch aus der im § 13 a AVG normierten Manuduktionspflicht geht hervor, dass die Behörde von sich aus ein konkretes, genehmigungsfähiges Projekt auszuarbeiten hätte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060178.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63751