VwGH 20.10.1988, 88/06/0173
VwGH 20.10.1988, 88/06/0173
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wurde vor Jahren hinsichtlich einer 3 x 3,50 x 3 m großen Holzhütte der Abbruch verfügt, aber nicht vollzogen, und ersetzte der Eigentümer nunmehr das Satteldach durch ein neues Pultdach - Ausmaß der Hütte jetzt 3 x 3,50 x 2,40 m - so entstand ein Gebäude, das durch den seinerzeitigen Auftrag nicht erfasst wird. Einem neuen Abbruchauftrag kann NICHT entschiedene Sache (§ 68 AVG) entgegengebracht werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988060173.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-63750