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VwGH 20.10.1988, 88/06/0173

VwGH 20.10.1988, 88/06/0173

Rechtssatz


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Normen
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
RS 1
Wurde vor Jahren hinsichtlich einer 3 x 3,50 x 3 m großen Holzhütte der Abbruch verfügt, aber nicht vollzogen, und ersetzte der Eigentümer nunmehr das Satteldach durch ein neues Pultdach - Ausmaß der Hütte jetzt 3 x 3,50 x 2,40 m - so entstand ein Gebäude, das durch den seinerzeitigen Auftrag nicht erfasst wird. Einem neuen Abbruchauftrag kann NICHT entschiedene Sache (§ 68 AVG) entgegengebracht werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060173.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63750