VwGH 09.11.1989, 88/06/0165
VwGH 09.11.1989, 88/06/0165
Rechtssätze
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Normen | BaulärmG Stmk §4 Abs1; BaulärmG Stmk §4 Abs2; BaulärmG Stmk §5 Abs2; VStG §5 Abs1; |
RS 1 | Die Übertretung des § 4 Abs 1 Stmk BaulärmG und § 4 Abs 2 Stmk BaulärmG sowie des § 5 Abs 2 Stmk BaulärmG stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar. |
Normen | VStG §9 Abs1 idF 1983/176; VStG §9 Abs2 idF 1983/176; VStG §9 Abs4 idF 1983/176; |
RS 2 | Um von einem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG sprechen zu können, ist gemäß Abs 4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E , 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984). Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0073 E VS VwSlg 12375 A/1987 RS 4 |
Normen | VStG §9 Abs2 idF 1983/176; VStG §9 Abs4 idF 1983/176; |
RS 3 | Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 4 VStG kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/08/0213 E RS 1 |
Normen | StVO 1960 §15 Abs1; StVO 1960 §7 Abs1; StVO 1960 §9 Abs1; VStG §5 Abs1; |
RS 4 | Nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG besteht in Verbindung mit § 45 Abs 1 AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1497/75 E RS 1 |
Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 5 | Es bedarf gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat nicht die Behörde, sondern der Beschuldigte selbst durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung von entsprechenden Beweisanträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft. Wenn auch das vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen nicht bis ins letzte Detail vollständig sein muss, so sind bloß allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/04/0237 E RS 2 |
Norm | VStG §9; |
RS 6 | Bei einer weit verzweigten Organisation mit vielen Filialbetrieben kann die Aufsicht des satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organes zweckmäßigerweise nur in einer OBERAUFSICHT bestehen. Wenn das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ in einem solchen Fall durch entsprechende Organisation, Schulung der Dienstnehmer und Dienstanweisung alle nur denkbaren zweckmäßigen Vorkehrungen für die Einhaltung des BazillenausscheiderG getroffen hat, genügt es nicht, dass die belangte Behörde die Schuld des zur Vertretung berufenen Organes in der Nichtvornahme der Kontrolle durch den genannten Organwalter selbst sieht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/09/0037 E VwSlg 12031 A/1986 RS 1 |
Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 7 | Nach ständiger Judikatur des VwGH darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. IS dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin; entscheidend ist, ob auch eine wirksame KONTROLLE der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/11/0087 E VwSlg 10692 A/1982 RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988060165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63748