VwGH 14.09.1989, 88/06/0151
VwGH 14.09.1989, 88/06/0151
Rechtssätze
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Normen | BauO Stmk 1968 §70; BauO Stmk 1968 §73 Abs2; BauRallg; |
RS 1 | Besteht eine im Baubewilligungsbescheid betreffend eine Aufzugsanlage enthaltene Auflage, dass die Störung, hervorgerufen durch den Betrieb der Aufzugsanlage, in den Wohnräumen 25 dB(A), gemessen nachts bei geschlossenen Fenstern, nicht überschreiten darf, so sind baupolizeiliche Aufträge zur Erreichung dieses Zustandes zulässig. Es ist der konsensmäßige Zustand herzustellen, wobei es auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die hier im übrigen angenommen wurde, nicht ankommt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine von Anfang an konsenswidrige Bauführung oder ein Baugebrechen vorliegt, also der baupolizeiliche Auftrag auf § 73 Abs 2 oder § 70 Abs 3 Stmk BauO zu stützen ist, da jedenfalls der festgelegte Störgeräuschpegel überschritten wird. |
Normen | BauO Stmk 1968 §70 Abs2; BauRallg; VwRallg; |
RS 2 | Eine Instandsetzung oder Sanierung bedeutet die Wiederherstellung eines früher bestandenen Zustandes. Es handelt sich hier um eine Verpflichtung, die der Eigentümer von sich aus zu erfüllen hat, ohne daß es hiefür eines Auftrages der Baubehörde bedürfte. Der Umfang der Instandhaltungspflicht bestimmt sich nach der seinerzeit erteilten Baubewilligung. Ein Baugebrechen liegt somit dann vor, wenn sich der ursprünglich bestandene gute Zustand eines Baues verschlechtert hat, sodaß die Verpflichtung des Eigentümers darin besteht, diesen Zustand wiederherzustellen. Von einer Baugebrechensbehebung kann aber nur so lange gesprochen werden, als die Instandsetzungsmaßnahmen eine Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes bewirken. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/03/17 86/06/0192 2 |
Norm | BauRallg; |
RS 3 | Ein Baugebrechen liegt auch dann vor, wenn die Bauschäden ihre Ursache in Konstruktionsfehlern (Hinweis auf E vom , 1616/56, VwSlg 4561 A/1956) oder in Abweichungen von Bauvorschriften haben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2259/56 E VwSlg 4644 A/1958 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988060151.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-63746