VwGH 13.04.1989, 88/06/0140
VwGH 13.04.1989, 88/06/0140
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat der Empfänger nur EINEN Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, und steht ihm somit die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von 2 Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so hat der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, und die Ersatzzustellung ist auch dem Grunde des § 17 Abs 3 ZustG wirksam geworden (Hinweis auf das zu § 16 Abs 5 ZustG ergangene E10.3.1987, 86/07/0212). |
Normen | |
RS 2 | Gegenstand des Parteiengehörs ist der Sachverhalt, nicht dessen rechtliche Beurteilung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/10/0169 B RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988060140.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63742