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VwGH 13.04.1989, 88/06/0140

VwGH 13.04.1989, 88/06/0140

Rechtssätze


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Normen
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
RS 1
Hat der Empfänger nur EINEN Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, und steht ihm somit die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von 2 Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so hat der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, und die Ersatzzustellung ist auch dem Grunde des § 17 Abs 3 ZustG wirksam geworden (Hinweis auf das zu § 16 Abs 5 ZustG ergangene E10.3.1987, 86/07/0212).
Normen
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs3 impl;
VwGG §45 Abs1 Z4;
RS 2
Gegenstand des Parteiengehörs ist der Sachverhalt, nicht dessen rechtliche Beurteilung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0169 B RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060140.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63742