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VwGH 14.09.1989, 88/06/0086

VwGH 14.09.1989, 88/06/0086

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
RS 1
Bei einem einen natürlichen Hohlraum ausnützenden unterirdischen Einbau, der überdies von außen nicht wahrnehmbar ist, kann nicht von einem willkürlichen Einbruch in das geschützte Grünlandgebiet gesprochen werden.
Normen
AVG §45 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
RS 2
Die Ausführungen in einem Gutachten, wonach ein unterirdischer Einbau, der im Landschaftsbild überhaupt nicht wahrnehmbar ist, zu einer Einengung des Grünraumes führt, erweist sich als unschlüssig und widersprüchlich, betrifft doch eine unterirdische Bauführung ohne erkennbare wesentliche Veränderung der Oberfläche nicht die Größe des zur Erhaltung des Landschaftsschutzgebietes vorgegebenen Grünraumes und kann eine nicht wahrnehmbare Maßnahme das Landschaftsgefüge nicht beeinträchtigen.
Norm
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
RS 3
Der Ansicht, dass jede Baumaßnahme im Grünland und im Landschaftsschutzgebiet eine störende Einflussnahme auf den Raum bewirkt, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, da dies mit dem Regelungszweck des § 19 Abs 3 Slbg ROG offensichtlich in Widerspruch steht (Hinweis E VS , 2756/77, VwSlg 9970 A/1979).
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §46 Abs1;
AVG §56;
VwRallg;
RS 4
Zwar hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß ein Kollegialorgan berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, auf Beweisanträge, die nach Beschlußfassung aber noch vor Abfertigung des Bescheides gestellt werden einzugehen (Hinweis E , 1984/70, VwSlg 7974 A/1971), dies gilt aber nicht für Fälle, in denen der Beweisantrag schon vor der Beschlußfassung gestellt wurde.
Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
RS 5
Das Recht zur Stellungnahme umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, wenn ihm nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient (Hinweis E , 1971/58, VwSlg 4896 A/1959).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0189 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060086.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63740