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VwGH 14.09.1989, 88/06/0062

VwGH 14.09.1989, 88/06/0062

Rechtssätze


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Norm
ROG Slbg 1968 §19 Abs3;
RS 1
Grünlandwidmung und Lage am Seeufer des Wallersees rechtfertigen nicht eine Versagung einer Ausnahme, zumal bereits totale Verbauung im relevanten Bereich und völlige Aufschließung gegeben ist. Es wird bloß eine Baulücke geschlossen. Da die Liegenschaft die letzte nicht verbaute in diesem Gebiet ist, drohen auch keine Beispielsfolgen.
Normen
AVG §37 impl;
B-VG Art119a Abs5 impl;
B-VG Art130 Abs2 impl;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
RS 2
Die Aufsichtsbehörde darf nicht anstelle der Gemeindebehörde Ermessen üben, daher auch nicht durch eigenes Ermittlungsverfahren die fehlerhafte Entscheidungsgrundlage des Verfahrens vor der Gemeindebehörde supplieren. (Hinweis auf E vom , 3266/79) Liegt hingegen die Entscheidung der Gemeindebehörden noch außerhalb des Bereiches der Ermessensanwendung, gibt es also nach dem konkreten Sachverhalt gar nicht mehrere richtige Lösungen, dann gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Vorstellungsbehörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt ist, das Ermittlungsverfahren nachzuholen. Dies trifft auf die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs 3 ROG mangels gesicherter Abwasserversorgung zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/06/0061 E RS 1
Normen
ROG Slbg 1968 §10 Abs2;
ROG Slbg 1968 §19 Abs3;
RS 3
Der Naturschutz stellt eines der Momente dar, auf Grund deren die Bewilligung nach § 19 Abs 3 Slbg ROG AUCH versagt werden kann, da er als Teil der Strukturverhältnisse iSd § 10 Abs 2 Slbg ROG berücksichtigt werden muss.
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
RS 4
Die Aussage im Bescheid, es sei eine Stellungnahme zum (negativen) Gutachten des Raumordnungssachverständigen nicht abzuwarten gewesen, weil keine Änderung der Entscheidung zu erwarten sei, enthält im Beschwerdefall, in dem schon ein positives Gutachten aus der Sicht der Raumordnung vorlag, eine antizipierende und damit gesetzwidrige Beweiswürdigung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060062.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-63732