VwGH 14.09.1989, 88/06/0062
VwGH 14.09.1989, 88/06/0062
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ROG Slbg 1968 §19 Abs3; |
RS 1 | Grünlandwidmung und Lage am Seeufer des Wallersees rechtfertigen nicht eine Versagung einer Ausnahme, zumal bereits totale Verbauung im relevanten Bereich und völlige Aufschließung gegeben ist. Es wird bloß eine Baulücke geschlossen. Da die Liegenschaft die letzte nicht verbaute in diesem Gebiet ist, drohen auch keine Beispielsfolgen. |
Normen | AVG §37 impl; B-VG Art119a Abs5 impl; B-VG Art130 Abs2 impl; GdO Slbg 1976 §63 Abs4; ROG Slbg 1977 §19 Abs3; |
RS 2 | Die Aufsichtsbehörde darf nicht anstelle der Gemeindebehörde Ermessen üben, daher auch nicht durch eigenes Ermittlungsverfahren die fehlerhafte Entscheidungsgrundlage des Verfahrens vor der Gemeindebehörde supplieren. (Hinweis auf E vom , 3266/79) Liegt hingegen die Entscheidung der Gemeindebehörden noch außerhalb des Bereiches der Ermessensanwendung, gibt es also nach dem konkreten Sachverhalt gar nicht mehrere richtige Lösungen, dann gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Vorstellungsbehörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt ist, das Ermittlungsverfahren nachzuholen. Dies trifft auf die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs 3 ROG mangels gesicherter Abwasserversorgung zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/06/0061 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | |
Normen | |
RS 4 | Die Aussage im Bescheid, es sei eine Stellungnahme zum (negativen) Gutachten des Raumordnungssachverständigen nicht abzuwarten gewesen, weil keine Änderung der Entscheidung zu erwarten sei, enthält im Beschwerdefall, in dem schon ein positives Gutachten aus der Sicht der Raumordnung vorlag, eine antizipierende und damit gesetzwidrige Beweiswürdigung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988060062.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-63732