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VwGH 07.12.1989, 88/06/0051

VwGH 07.12.1989, 88/06/0051

Rechtssätze


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Norm
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052;
RS 1
Ausnahmen von der Flächenwidmung sind auch im Grünland zulässig (Hinweis E , 2949/80). Die Widmung einer Fläche als Grünland allein ist noch nicht ausreichend, ein dieser Widmung widersprechendes Bauvorhaben nicht zu genehmigen, vielmehr ist auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
Normen
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119 Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
RS 2
Es gehört zum Wesen einer Ermessensentscheidung, zu deren Kontrolle die Aufsichtsbehörde berufen ist, daß der Inhalt der Ermessensentscheidung gesetzlich nicht vorausbestimmt ist, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen sind und jede dieser Möglichkeiten gesetzmäßig ist. Von dieser Wahlmöglichkeit kann aber eine Behörde nur dann Gebrauch machen, wenn ihr die Entscheidungsgrundlagen vorliegen. Führt die Gemeindebehörde - wie hier - vor Erlassung des Bescheides ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durch und beschränkt sie sich in der Begründung auf eine allgemeine, einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugängliche Aussage, so ist die Vorstellungsbehörde nicht berechtigt, auf Grund eigener Erhebungen mangelhafte Entscheidungsgrundlagen im Verfahren vor der Gemeindevertretung nachzuholen.
Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052;
VwRallg;
RS 3
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG stellt eine Dispens mit Bescheidcharakter dar, bei der es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Entscheidung ist darauf abzustellen, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, konkret die Erreichung von Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist dann gerechtfertigt, wenn besondere, von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen iZm der jeweils gegebenen Situation erkennbare Gründe dafür sprechen (Hinweis E , 2949/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-63730