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VwGH 26.01.1989, 88/06/0020

VwGH 26.01.1989, 88/06/0020

Rechtssätze


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Normen
AVG §13 Abs3;
BauRallg impl;
WEG 1975 §13 Abs2;
WEG 1975 §26;
RS 1
Ob die Zustimmung des Miteigentümers zu einem Bauvorhaben erforderlich ist, hat die Baubehörde als Vorfrage zu prüfen. (Hinweis auf VJ und die Rsp des OGH zum WEG)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/06/0126 E RS 1
Normen
ABGB §833;
BauO Stmk 1968 §58 litc;
BauRallg;
WEG 1975 §13;
WEG 1975 §14;
RS 2
Bei einer Bauführung, die einen allgemeinen Teil des Hauses (hier: Stiegenhaus) betrifft, bedarf es auf Grund der Bestimmungen des § 13 bzw § 14 WEG der Zustimmung aller Miteigentümer oder der Genehmigung des Gerichts (Hinweis E , 82/06/0022, VwSlg 11537 A/1984, BauSlg 309), widrigens das Bauansuchen abzuweisen ist. Eine Neuherstellung ist nicht ordentliche Verwaltung iSd § 833 ABGB.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Erhebungen über die Rechtzeitigkeit des Berufungsschriftsatzes sind von der Behörde durch Rückfragen beim Postamt und bei der Partei selbst während des Verwaltungsverfahrens vor der materiellrechtlichen Erledigung der Berufung durchzuführen. Die Ermittlungsergebnisse sind im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Ein Nachholen von Beweisergebnissen hinsichtlich dieser Frage in der Gegenschrift vor dem VwGH vermag den aufgezeigten Mangel nicht zu sanieren. Wurde das Parteiengehör verletzt, so hindert § 41 VwGG die Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht, die Verspätung der Berufung ihres Gegners geltend zu machen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63728