Suchen Hilfe
VwGH 31.01.1989, 88/05/0273

VwGH 31.01.1989, 88/05/0273

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
VwRallg;
RS 1
Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann bei verständiger Wertung des § 59 Abs 1 AVG denkmöglicherweise nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet worden ist, dar.
Normen
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
RS 2
"Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG 1950 ist keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit. Das Vorbringen eines zu einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes Verpflichteten, der Sachverhalt habe sich (bloß) in Ansehung der Bemessung der Erfüllungsfrist geändert, vermag daher nicht darzutun, es liege eine geänderte Sachlage vor, die die Annahme einer "entschiedenen Sache" ausschlösse.
Normen
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
RS 3
Ein Ansuchen auf Verlängerung der Erfüllungsfrist stellt sich als ein Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides dar. Durch die Zurückweisung eines solchen Antrages kann der Antragsteller in keinem Recht verletzt sein. (Hinweis auf E vom , Zl. 0202/61 und vom , Zl. 0767/61)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2246/64 B VwSlg 6624 A/1965 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050273.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63723