VwGH 04.04.1989, 88/05/0249
VwGH 04.04.1989, 88/05/0249
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauO Wr §135 Abs1; BauRallg; VwRallg; |
RS 1 | § 129 Abs 2 Wr BauO setzt ganz allgemein eine Instandhaltungspflicht für Gebäude fest, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie errichtet worden sind. Es kann dem Gesetzgber nicht unterstellt werden, daß er die Instandhaltungspflicht nur auf Gebäude beschränkt habe, die nach dem Inkrafttreten der geltenden Wr BauO errichtet worden sind. Auch für vor dem Inkrafttreten der geltenden Wr BauO errichtete Gebäude durfte der Landesgesetzgeber eine Instandhaltungspflicht normieren (Hinweis E , 1649/60, VwSlg 6467 A/1964). Die Instandhaltungspflicht gilt auch für ein im Zeitpunkt seiner Errichtung nicht bewilligungspflichtiges Bauwerk (Hinweis E , 2252/70, VwSlg 8059 A/1971). |
Normen | |
RS 2 | Ein Verschulden des Beschuldigten kommt im Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht dann nicht in Betracht, wenn das Baubewilligungsverfahren betreffend eine andere Art der Außenwandgestaltung (Bepflanzung) noch nicht abgeschlossen war und nach der vorher ergangen rechtskräftigen Entscheidung der Bauoberbehörde dieses Verfahren für die Notwendigkeit der Beibringung eines neuen Verputzes entscheidend sein kann. Wenn während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens eine Vollstreckung des Instandsetzungsauftrages nicht zulässig ist, dann muss dies erst recht für ein Verwaltungsstrafverfahren gelten (Hinweis E VS , 766/68, VwSlg 7657 A/1969). |
Normen | |
RS 3 | Wird der Eigentümer (Miteigentümer) eines vor dem Inkrafttreten der geltenden BauO errichteten Gebäudes wegen Übertretung der Bestimmungen des § 129 Abs 2 Wr BauO nach § 135 Abs 1 Wr BauO bestraft, so ist dies kein Verstoß gegen den Grundsatz "nullum crimen sine lege" gegeben, da dem § 129 Abs 2 erster Satz Wr BauO (iVm § 135 Abs 1) keine rückwirkende Kraft zugesprochen wurde und es hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen auf früher errichtete Gebäude auch keiner Analogie bedarf. |
Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauO Wr §129 Abs4; |
RS 4 | Den Eigentümer einer Einfriedung für ein bebautes Grundstück trifft die Erhaltungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob die Errichtung der Einfriedung bewilligungspflichtig war oder nicht (Vermerk zu diesem RS: Die Behörde muß Gründe dafür anführen, daß ein öffentliches Interesse durch das Gebrechen am Zaun berührt wird, wobei es aber dem Eigentümer freisteht, dagegen sprechende Umstände vorzubringen. Jedoch keine Nachholung der Einwendungen im Verfahren vor dem VwGH!). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2252/70 E VwSlg 8059 A/1971 RS 1 |
Norm | BauO Wr §129 Abs10; |
RS 5 | § 129 Abs 10 Wr BauO enthält ein Gebot, dem bereits zuwidergehandelt werden kann, ohne daß vorher ein baupolizeilicher Auftrag ergangen sein müßte. Wohl ist die Strafbarkeit dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer, der Normadressat dieser Gesetzesbestimmung, von der ihm im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung Gebrauch macht. Eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung eines bauordnungswidrigen Baues ist während des Laufes des Verfahrens über das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0766/68 E VS VwSlg 7657 A/1969 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988050249.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63715