VwGH 21.02.1989, 88/05/0244
VwGH 21.02.1989, 88/05/0244
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauO Wr §135 Abs1; BauRallg; |
RS 1 | Die Verletzung der den Eigentümer gem § 129 Abs 2 Wr BauO treffenden Instandhaltungspflicht stellt sich als ein Unterlassungsdelikt dar, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der gesetzlichen Instandhaltungspflicht entsprochen wurde. Baugebrechen sind im öffentlichen Interesse so rasch wie möglich zu beseitigen. |
Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauO Wr §135 Abs1; BauRallg; |
RS 2 | Provisorische Maßnahmen vermögen ein bestehendes Baugebrechen nicht zu beseitigen. |
Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauO Wr §135 Abs1; BauRallg; |
RS 3 | Auch das Fehlen des Verputzes einer Schaufläche stellt ein Baugebrechen dar, wenn dadurch Niederschlagswässer in Mörtelbänder eindringen können (Hinweis auf E , 0184/63, VwSlg 6215 A/1964). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988050244.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63712