VwGH 25.04.1989, 88/05/0229
VwGH 25.04.1989, 88/05/0229
Rechtssatz
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Normen | AVG §8; BauO OÖ 1976 §23 Abs2; BauO OÖ 1976 §35 Abs1; BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lith; BauO OÖ 1976 §46; BauRallg; |
RS 1 | Der Bf meint, die Baubehörde hätte die angestrebte Baubewilligung deswegen nicht erteilen dürfen, weil damit die derzeit gegebenen (natürlichen) Abflussverhältnisse verändert würden. Eine Regelung dieses Inhaltes kennt aber die OÖ BauO nicht, geschweige denn, dass sie einem Nachbarn ein diesbezügliches öff Recht einräumt. Dies zeigt sich auch schon daraus, dass Veränderungen der Höhenlage überhaupt erst dann der Bewilligungspflicht der Baubehörde unterliegen, wenn sie ein Ausmaß von mehr als 1 m erreichen, weil Veränderungen der Höhenlage in dem hier in Betracht kommenden Ausmaß nicht einmal bewilligungspflichtig sind. Auch von einer schädlichen Umwelteinwirkung iSd § 23 Abs 2 OÖ BauO kann keine Rede sein, weil es dem Eigentümer einer im Bauland-Dorfgebiet gelegenen Grundfläche möglich sein muss, den Bau zu errichten, mag damit auch die Wirkung verbunden sein, dass im Falle des Überlaufens eines bestehenden Wassergrabens Abwässer nunmehr in stärkerem Ausmaß als bisher zur Nachbarliegenschaft abfließen. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988050229.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-63708