VwGH 29.11.1988, 88/05/0203
VwGH 29.11.1988, 88/05/0203
Rechtssätze
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RS 2 | Dass eine Vollstreckung hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur dann in Betracht kommt, wenn der Beseitigungsauftrag sich gegen alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass dieser Beseitigungsauftrag in einem einheitlichen Bescheid ergehen muss, weshalb auch die Rechtskraft jedem Miteigentümer gegenüber zu einem anderen Zeitpunkt eintreten kann. |
Normen | BauRallg; ROG OÖ 1972 §22 Abs1; |
RS 3 | § 22 Abs 1 OÖ ROG stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar, aus deren Verletzung nicht eine Verpflichtung der Gemeinde zu Änderung der Flächenwidmung abgeleitet werden kann. |
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RS 4 | Nur wenn eine Änderung der Rechtslage oder das Gemeinwohl es erfordert, besteht gemäß § 23 Abs 1 OÖ ROG eine Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, sodaß bei deren Unterlassung der bestehende Flächenwidmungsplan gesetzwidrig werden könnte. Ob der GdR hingegen von der bloßen Möglichkeit zur Änderung nach § 23 Abs 2 OÖ ROG Gebrauch macht oder nicht, kann mangels einer gesetzlichen Bindung nicht zu einer Gesetzwidrigkeit des bestehenden Flächenwidmungsplanes führen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988050203.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63703