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VwGH 15.11.1988, 88/05/0137

VwGH 15.11.1988, 88/05/0137

Rechtssätze


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Normen
ROG OÖ 1972 §16 Abs12;
ROG OÖ 1972 §26 Abs4;
RS 1
Eine Tennishalle kann schon deshalb nicht als Geschäftsbau für den überörtlichen Bedarf qualifiziert werden, weil sie kein Handelsgeschäft ist.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
RS 2
Im Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung einer Tennishalle hat die Baubehörde gem § 23 Abs 2 OÖ BauO zu prüfen, ob der Betrieb der Tennishalle schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarn herbeizuführen geeignet ist; hat dabei der technische Amtssachverständige auf Grund der konkreten Beschaffenheit des Projektes Belästigungen der Nachbarn ausgeschlossen, so ist die Einholung eines Gutachtens eines med. Amtssachverständigen nicht erforderlich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050137.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-63692