VwGH 15.11.1988, 88/05/0137
VwGH 15.11.1988, 88/05/0137
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Tennishalle kann schon deshalb nicht als Geschäftsbau für den überörtlichen Bedarf qualifiziert werden, weil sie kein Handelsgeschäft ist. |
Normen | |
RS 2 | Im Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung einer Tennishalle hat die Baubehörde gem § 23 Abs 2 OÖ BauO zu prüfen, ob der Betrieb der Tennishalle schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarn herbeizuführen geeignet ist; hat dabei der technische Amtssachverständige auf Grund der konkreten Beschaffenheit des Projektes Belästigungen der Nachbarn ausgeschlossen, so ist die Einholung eines Gutachtens eines med. Amtssachverständigen nicht erforderlich. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988050137.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63692