VwGH 21.06.1988, 88/05/0133
VwGH 21.06.1988, 88/05/0133
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Dass die Erfüllungsfrist eine nicht gesetzlich festgelegte sondern von der Behörde angemessen zu bestimmende Frist darstellt, ändert nichts daran, dass keine Verfahrensvorschrift den Anspruch einer Partei auf Verlängerung dieser Frist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorsieht. Damit kann ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist in einem rechtskräftigen Abbruchbescheid lediglich als Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides angesehen werden, der wegen res iudicata gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen ist (Hinweis auf B , 81/05/0041). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988050133.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-63690