VwGH 20.09.1988, 88/05/0122
VwGH 20.09.1988, 88/05/0122
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Berufungsbehörde kann, muss und darf sich nur mit den Berufungsanträgen einer Partei auseinander setzen (hier: Bekämpfung der Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist von 5 Monaten), nicht aber mit erstmals in der VwGH-Beschwerde aufgeworfenen Fragen (hier: Bekämpfung der Zulässigkeit eines baupolizeilichen Auftrages als solchen sowie der kurzzeitigen Anberaumung der Verhandlung vor der Baubehörde 1. Instanz). |
Normen | BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018; BauRallg; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §34 Abs1; VwGG §35; VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs1; |
RS 2 | Der VwGH hat das Vorliegen ausschließlich jener im Beschwerdevorbringen geltend gemachten Rechte zu prüfen, die auch bereits auf Verwaltungsebene den Gegenstand der Berufungsentscheidung gebildet haben (hier Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist von 5 Monaten). |
Normen | |
RS 3 | Die Tatsache, dass die Baubehörde bei der Festsetzung der zur Behebung von Baugebrechen zu bestimmenden Frist auch auf wirtschaftliche Momente Bedacht zu nehmen hat (Hinweis auf E vom , 1162/61, VwSlg 5732 A/1962), bedeutet nicht, dass die festzusetzende Frist so bemessen sein müsste, dass sie die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 MRG auf jeden Fall gewährleistet. |
Normen | |
RS 4 | Wenn Baugebrechen vorliegen, die die Dachhaut und die dazugehörende Verblechung betreffen, so liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Instandsetzungsmaßnahmen so rasch wie möglich durchgeführt werden, sodass eine in einem baupolizeilichen Auftrag festgesetzte Erfüllungsfrist von 5 Monaten zur technischen Durchführung der aufgetragenen Arbeiten mehr als ausreichend ist. |
Normen | BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018; BauRallg; |
RS 5 | Erfordert das öffentliche Interesse eine raschest mögliche Beseitigung von Baugebrechen, so soll die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages letztlich der Durchführung der Arbeiten im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens dienen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988050122.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-63688