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VwGH 20.09.1988, 88/05/0119

VwGH 20.09.1988, 88/05/0119

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1976/018;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
RS 1
Aus § 6 Abs 1 Wr GaragenG erwächst dem Nachbarn das subjektivöffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung eintritt (Hinweis auf E , 0789/72, VwSlg 8317 A/1972).
Norm
GaragenG Wr 1957 §6;
RS 2
Soll eine Garage in Erfüllung der nach § 36 Garagengesetz bestehenden Garagenbaupflicht errichtet werden, so ist ein Widerspruch zu § 6 leg cit nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Errichtung der Garage als unzulässig erscheinen lassen (Hinweis E , 2568/59 VwSlg 5389 A/1960).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2093/76 E RS 5
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BauRallg;
RS 3
Sind dem Nachbarn die Unterlagen über das - ihm bekannte - Ergebnis der Messungen des Lärmpegels nicht gesondert zur Verfügung gestellt worden, so kann aus dieser Unterlassung nicht zwangsläufig eine Unschlüssigkeit des Gutachtens abgeleitet werden.
Normen
BauO Wr §134 Abs3 idF 1976/018;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
RS 4
Im Hinblick auf das aus § 6 Abs 1 Wr GaragenG resultierende Nachbarrecht ist lediglich zu prüfen, ob durch eine geplante Garage mit zwei Einstellplätzen eine das im Wohngebiet zulässiges Ausmaß übersteigende Belästigung des Nachbarn durch Lärm oder üblen Geruch zu erwarten ist, wobei die Feststellung der Verkehrsfrequenz lediglich im Rahmen der Beantwortung der Frage von Bedeutung ist, ob der von der geplanten Anlage ausgehende Lärm das ortsübliche Maß übersteigen wird.
Normen
BauO Wr §134 Abs3 idF 1976/018;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
RS 5
Der Einwand eines Nachbarn betreffend eine Gefährdung seines Baumes durch einen geplanten Garagenbau ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu erörtern, da diesbezüglich dem Nachbarn ein subjektives-öffentliches Recht gem § 134 Abs 3 Wr BauO nicht zusteht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050119.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63686

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