Suchen Hilfe
VwGH 31.05.1988, 88/05/0117

VwGH 31.05.1988, 88/05/0117

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs1 litb;
RS 1
Auch bei einer Verletzung der Bestimmungen über die baubehördl Bewilligungspflicht nach dem Wr GaragenG (hier: im Falle einer bewilligungspflichtigen Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung) sind die Bestimmungen des § 129 Abs 10 Wr BauO über die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuwenden, weil nach § 1 Abs 2 Wr GaragenG die Bestimmungen der Wr BauO gelten, soweit das Wr GaragenG keine abweichenden Vorschriften enthält. Die §§ 60 und 62 Wr BauO können für einen anderen Standpunkt nicht herangezogen werden, da für die Frage der Bewilligungspflicht des Einstellens von Kraftfahrzeugen § 3 Wr GaragenG als lex specialis maßgebend ist (Hinweis auf E , 83/05/0011).
Normen
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs1 litb;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs2;
StVO 1960 §8 Abs4;
RS 2
Das im § 8 Abs 4 StVO ausgesprochene Verbot der Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art gilt lediglich für das Überfahren von Gehsteigen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen nicht. Daher kann aus dieser straßenpolizeilichen Regelung nicht abgeleitet werden, dass eine (nur) für den Fußgängerverkehr bestimmte Fläche ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem Wr GaragenG für das Einstellen von Kraftfahrzeugen iSd § 2 Abs 1 Wr GaragenG verwendet werden darf, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach dem Wr GaragenG erfüllt ist.
Normen
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs1 litb;
RS 3
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Bereich der Arkaden des Hauses Wien 1, Reichsratstraße 15, ist bewilligungspflichtig. An der Bewilligungspflicht vermag weder eine seit langer Zeit erfolgte Abstellung von Kraftfahrzeugen im Bereich der Arkaden etwas zu ändern, noch mangels entsprechender Übergangsbestimmungen der Hinweis auf einzelne vor dem Inkrafttreten des Wr GaragenG wirksam gewesene Bestimmungen der Reichsgaragenordnung. Außerdem bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass eine baubehördl Bewilligung erteilt worden wäre, ferner ist davon auszugehen, dass die Arkaden entsprechend dem aus dem Jahre 1887 stammenden Baukonsens "für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmt sind".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050117.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63685