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VwGH 20.09.1988, 88/05/0116

VwGH 20.09.1988, 88/05/0116

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §127 Abs8 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 1
Die Errichtung einer fundierten Einfriedung an der Baulinie, in deren Zuge Fundamente zum Teil neu eingegossen werden, ist eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme sowohl gem § 60 Abs 1 lit b Wr BauO als auch eine solche gem § 60 Abs 1 lit c Wr BauO, da unsachgemäß errichtete Einfriedungspfeiler aus Beton eine Gefahr für Menschen darstellen können, und daher das ges Kriterium des Einflusses der Änderung oder Instandsetzung einer baulichen Anlage auf die Festigkeit erfüllt ist.
Normen
AVG §37;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 2
Geht der Bf vom gleichen Sachverhalt aus wie die belangte Behörde, so kann seine Verfahrensrüge unter dem iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG zu prüfenden Gesichtspunkt der Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (hier: Unterbleiben der Einvernahme der vom Bf namhaft gemachten Zeugen).
Normen
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 3
Solange Änderungen oder Instandsetzungen von baulichen Anlagen iSd § 60 Abs 1 lit c Wr. BauO vorgenommen worden sind, kann dahingestellt bleiben, ob die den Gegenstand eines Baueinstellungsbescheides bildenden baulichen Maßnahmen eine "Neuherstellung oder bloß eine Instandsetzungsarbeit" darstellen, da in beiden Fällen Bewilligungspflicht vorliegt.
Normen
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Selbst im Falle des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG, welcher gem § 53 Abs 1 AVG auch auf Amtssachverständige anzuwenden ist, wäre nicht von einem Nichtigkeitsgrund, sondern nur von einem Verfahrensmangel auszugehen, der im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis auf E , 2489/49, VwSlg 2422 A/1952).
Normen
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 5
Die Tatsache allein, dass ein Amtssachverständiger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren zur Beurteilung bautechnischer Fragen herangezogen worden ist, vermag sachliche Bedenken gegen den Bescheid der Berufungsbehörde nicht zu erwecken, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen und vom Bfr auch gar nicht behauptet worden ist, dass bei der Tätigkeit dieses Sachverständigen unsachliche psychologische Motive eine Rolle gespielt hätten.
Normen
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §68 Abs4 litd;
AVG §7 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 6
Hat der Bf nicht näher dargetan, inwiefern die belangte Behörde durch Heranziehung eines anderen Sachverständigen, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, und hat er auch die Richtigkeit des Gutachtens nicht bekämpft, so kann sein Vorbringen, der im Verwaltungsverfahren herangezogene Amtssachveständige habe sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren mitgewirkt, nicht zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Bescheides führen, da kein Nichtigkeitsgrund vorliegt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050116.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63684